21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil19.12.2016

Blindengeld steht auch schwer dementen Menschen zuTatsächliches Anfallen von behinderungs­bedingten Mehrauf­wen­dungen für Erhalt von Leistungen nicht erforderlich

Nach dem Bayerischen Blinden­geld­gesetz erhalten blinde Menschen zum Ausgleich der blind­heits­be­dingten Mehrauf­wen­dungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld in Höhe von 579 Euro. Nicht erforderlich ist dabei, dass tatsächlich behinderungs­bedingte Mehrauf­wen­dungen anfallen. Für die Leistung muss die Blindheit durch eine medizinische Beurteilung nachgewiesen sein. Dieser Nachweis ist dann besonders schwierig, wenn die Betroffenen krank­heits­bedingt nicht an der Untersuchung mitwirken können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und ist völlig hilflos, komatös und objektiv physisch und geistig nicht in der Lage, irgendetwas sinnvoll wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Das zuständige Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Blindengeld ab, weil es keinen medizinischen Nachweis dafür gebe, dass für die fehlende Wahrnehmung von optischen Reizen eine spezielle Schädigung der Sehstrukturen ursächlich sei. Dies hat das Sozialgericht Landshut bestätigt. Die Blindheit der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Anhand des eingeholten Gutachtens lasse sich keine spezifische Sehstörung nachweisen.

Vorliegen einer spezifischen Sehstörung nicht erforderlich

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat das Versorgungsamt zur Zahlung des Blindengeldes verurteilt. Der Blind­heits­nachweis sei hier erbracht. Der Begriff des Sehens umfasse nach der neuen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nicht nur die optische Reizaufnahme, sondern auch die weitere Verarbeitung der optischen Reize im Bewusstsein des Menschen. Bei der Klägerin sei jedenfalls auch diese Verarbeitung massiv gestört. Es komme gerade nicht auf eine spezifische Sehstörung an. Es sei ausreichend, wenn die mangelnde Sehleistung auf einer allgemeinen Herabsetzung ihrer Aufmerksamkeits- und Gedächt­nis­fä­hig­keiten beruhe.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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