24.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil11.07.2017

Landes­blin­dengeld ist in freiwilliger gesetzlicher Kranken­ver­si­cherung nicht beitrags­pflichtigBlindengeld hat Zweckbestimmung und muss nicht zur Deckung anderer Lebens­haltungs­kosten herangezogen werden

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das rheinland-pfälzische Landes­blin­dengeld nicht bei der Beitrags­be­messung für die freiwillige gesetzliche Kranken­ver­si­cherung zu berücksichtigen ist.

Die in Rheinhessen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwillig gesetzlich kranken­ver­sichert und bezieht Blindengeld nach dem Landes­blin­den­geld­gesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Kranken­ver­si­che­rungs­beitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde.

Blindengeld darf bei Beitrags­be­messung keine Berück­sich­tigung finden

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mainz. Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehrauf­wen­dungen gewährt. Solche Mehrauf­wen­dungen könnten z.B. für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assis­tenz­leis­tungen anfallen. Mit dieser Leistung unterstütze das Gesetz damit die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen und die Mobilität zu fördern. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung könne ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestim­mungsgemäß verwenden dürfe und sie nicht zur Deckung anderer Lebens­hal­tungs­kosten heranziehen müsse, weshalb das Blindengeld nicht bei der Beitrags­be­messung Berück­sich­tigung finden dürfe.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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