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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil26.01.2016
Keine Beitragspflicht für Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungLandesblindengeld dient speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen und nicht der Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein 85jähriger Rentner aus Mannheim vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erstritten, dass die IKK Classic sein Blindengeld nicht bei der Festsetzung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen darf.
Kranken- und Pflegekasse erhöht Versicherungsbeiträge
Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erhält seit 2012 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 234 Euro. Nachdem die Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden Versicherungsbeiträge um monatlich rund 30 Euro erhöht und für die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200 Euro erhoben.
Blindengeld soll behinderungsbedingten Mehraufwand decken
Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass das Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig ist. Denn es deckt nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf, sondern es wird gezahlt, um speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu decken. Blinde Menschen sollen die Möglichkeit haben, die für ihre Teilhabe an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie z. B. blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen zu können. Blinden Menschen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit ihrer Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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