21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil26.01.2016

Keine Beitragspflicht für Landes­blin­dengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherungLandes­blin­dengeld dient speziell für behinderungs­bedingte Mehrauf­wen­dungen und nicht der Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landes­blin­dengeld nicht beitrags­pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung ist, da es speziell für behinderungs­bedingte Mehrauf­wen­dungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein 85jähriger Rentner aus Mannheim vor dem Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg erstritten, dass die IKK Classic sein Blindengeld nicht bei der Festsetzung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen darf.

Kranken- und Pflegekasse erhöht Versi­che­rungs­beiträge

Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflege­ver­sichert und erhält seit 2012 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 234 Euro. Nachdem die Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden Versi­che­rungs­beiträge um monatlich rund 30 Euro erhöht und für die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200 Euro erhoben.

Blindengeld soll behin­de­rungs­be­dingten Mehraufwand decken

Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass das Landes­blin­dengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung nicht beitrags­pflichtig ist. Denn es deckt nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf, sondern es wird gezahlt, um speziell behin­de­rungs­be­dingte Mehrauf­wen­dungen zu decken. Blinde Menschen sollen die Möglichkeit haben, die für ihre Teilhabe an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie z. B. blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen zu können. Blinden Menschen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit ihrer Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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