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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil23.11.2015
Landesblindengeldgesetz verstößt nicht gegen GleichheitsgrundsatzBezieher des neuen, geringeren Blindengeldes werden nicht gegenüber älteren Leistungsbeziehern benachteiligt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass das Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz in seiner Neuregelung vom 1. Mai 2003 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bezog seit 1990 fortlaufend Blindengeld nach den nordrheinwestfälischen Bestimmungen, bis sie nach Rheinland-Pfalz verzog. Sie stellte im Juni 2014 einen Antrag auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz. Danach steht blinden oder ihnen gleichgestellten Menschen ein Blindengeld in Höhe von 410 Euro zu; wer bereits im April 2003 Blindengeld bezogen hatte, erhält 529,50 Euro. Dies ist der Betrag, den das Landesblindengeldgesetz bis zur Leistungskürzung, die am 1. Mai 2003 in Kraft trat, für diesen Personenkreis als Zuwendung vorsah. Der beklagte Landkreis bewilligte der Frau 410 Euro. Hiermit war sie nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Ziel, der Landkreis möge ihr ein Blindengeld von 529,50 Euro gewähren.
Gesetzgeber darf ältere Leistungsbezieher besserstellen
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Die Klägerin, so die Richter, habe hierauf keinen Anspruch. Unter Blindengeld im Sinne des Landesblindengeldgesetzes sei die monatliche Zuwendung zu verstehen, die nach den rheinland-pfälzischen Bestimmungen gewährt werde oder gewährt worden sei. Der Landesgesetzgeber habe diejenigen, die im April 2003 ein Blindengeld von 529,50 Euro aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen erhalten hätten, von einer Leistungskürzung verschonen wollen. Da die Klägerin im April 2003 keine solche Leistung bezogen habe, gehöre sie nicht zu diesem Personenkreis. Dieses Verständnis verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, diejenigen, die bis zur Gesetzesänderung das erhöhte Blindengeld erhalten und auf dessen Bezug vertraut hätten, besser zu stellen als diejenigen, die erst nach dem Inkrafttreten der Leistungskürzung Blindengeld nach den landesrechtlichen Bestimmungen beziehen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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