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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil23.11.2015

Landes­blinden­geld­gesetz verstößt nicht gegen Gleichheits­grund­satzBezieher des neuen, geringeren Blindengeldes werden nicht gegenüber älteren Leistungs­be­ziehern benachteiligt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass das Landes­blinden­geld­gesetz Rheinland-Pfalz in seiner Neuregelung vom 1. Mai 2003 nicht gegen den Gleichheits­grund­satz verstößt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bezog seit 1990 fortlaufend Blindengeld nach den nordrhein­west­fä­lischen Bestimmungen, bis sie nach Rheinland-Pfalz verzog. Sie stellte im Juni 2014 einen Antrag auf Blindengeld nach dem Landes­blin­den­geld­gesetz Rheinland-Pfalz. Danach steht blinden oder ihnen gleich­ge­stellten Menschen ein Blindengeld in Höhe von 410 Euro zu; wer bereits im April 2003 Blindengeld bezogen hatte, erhält 529,50 Euro. Dies ist der Betrag, den das Landes­blin­den­geld­gesetz bis zur Leistungs­kürzung, die am 1. Mai 2003 in Kraft trat, für diesen Personenkreis als Zuwendung vorsah. Der beklagte Landkreis bewilligte der Frau 410 Euro. Hiermit war sie nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage mit dem Ziel, der Landkreis möge ihr ein Blindengeld von 529,50 Euro gewähren.

Gesetzgeber darf ältere Leistungs­be­zieher besserstellen

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz ohne Erfolg. Die Klägerin, so die Richter, habe hierauf keinen Anspruch. Unter Blindengeld im Sinne des Landes­blin­den­geld­ge­setzes sei die monatliche Zuwendung zu verstehen, die nach den rheinland-pfälzischen Bestimmungen gewährt werde oder gewährt worden sei. Der Landes­ge­setzgeber habe diejenigen, die im April 2003 ein Blindengeld von 529,50 Euro aufgrund der landes­recht­lichen Bestimmungen erhalten hätten, von einer Leistungs­kürzung verschonen wollen. Da die Klägerin im April 2003 keine solche Leistung bezogen habe, gehöre sie nicht zu diesem Personenkreis. Dieses Verständnis verstoße auch nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, diejenigen, die bis zur Geset­ze­s­än­derung das erhöhte Blindengeld erhalten und auf dessen Bezug vertraut hätten, besser zu stellen als diejenigen, die erst nach dem Inkrafttreten der Leistungs­kürzung Blindengeld nach den landes­recht­lichen Bestimmungen beziehen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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