21.11.2024
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Dokument-Nr. 738

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Bundessozialgericht Urteil20.07.2005

Blindengeld auch für hirnorganisch schwer geschädigte Kinder

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat einem hirnorganisch schwer geschädigten Kind Blindengeld zugesprochen. Blind ist nach dieser Entscheidung auch, wer noch optische Reize aufnehmen, sie aber nicht verarbeiten kann.

Der Kläger ist seit seiner Frühgeburt 1993 cerebral schwer geschädigt, außerdem sind die Sehner­ven­scheiben beidseits atrophiert. Auf optische Reize reagiert er - mit Ausnahme von Hell/Dunkel - nicht; Tastsinn und Gehör sind teilweise erhalten. Während der Woche wird er in einem Blindenheim betreut, am Wochenende lebt er zu Hause bei seinen Eltern. Das beklagte Land hat den Antrag auf Blindengeld abgelehnt. Der Kläger könne wegen hirnorganischer Störungen nicht sehen. Das sei keine Blindheit im gesetzlichen Sinne.

Dem ist das Bundes­so­zi­al­gericht, ebenso wie schon das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht, nicht gefolgt. Der Kläger ist in seinem Sehvermögen schwer beeinträchtigt, weil er die trotz des Sehner­ven­schwundes noch empfangenen visuellen Reize wegen seiner Hirnschädigung nicht weiter­ver­a­r­beiten kann. Die Hirnschädigung ist andererseits nicht so schwer, dass jede kognitive Leistung und damit auch der Anspruch auf Blindengeld ausgeschlossen wäre. Beim Kläger ist speziell die Verarbeitung visueller Reize betroffen, denn er kann trotz Cerebral­schadens noch hören und tasten.

Blinde Personen haben nach dem Bayerischen Blinden­geld­gesetz Anspruch auf ein monatliches Blindengeld von rund 500 € (Kinder unter 18: 250 €). Als blind gilt nach dem Gesetz auch, wem das Augenlicht nicht vollständig fehlt, wer aber nur noch eine Sehschärfe von 1/50 hat oder in seinem Sehvermögen durch andere Störungen gleich schwer beeinträchtigt ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/05 des BSG vom 20.07.2005

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