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- Sozialgericht Trier, Urteil04.09.2008, S 1 AS 349/07
- ALG II-Empfänger hat trotz Krankheit MeldepflichtLandessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil23.07.2009, L 5 AS 131/08
Bundessozialgericht Urteil09.11.2010
ALG-II-Empfänger muss auch krank zum Amt - trotz ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungArbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht als Nachweis für Nichterscheinen zu einem Meldetermin nicht aus
Das Jobcenter/Arge kann einem ALG-II-Empfänger, der aufgrund von Krankheit einen Termin nicht wahrnimmt, die Bezüge kürzen. Kranksein ist allein noch kein ausreichender Grund für ein Nichterscheinen bei der Behörde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Nur wer so krank ist, dass er im Bett bleiben muss, kann einen Meldetermin beim Jobcenter ausfallen lassen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arztes ist darüber hinaus erforderlich.
Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mann (Kläger) seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er kam mehrfach Meldeaufforderungen unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nach. Die Behörde (Beklagte) akzeptierte die Bescheinigungen nicht als wichtigen Grund und senkte das ALG II für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2007 monatlich um 10 % der Regelleistung ab. Nachdem der Kläger erneut auf Meldeaufforderungen der Beklagten mit Rechtsfolgenbelehrungen für den 9.10.2007 und 17.10.2007 nicht erschienen war, senkte die Beklagte das ALG II gesondert mit zwei Bescheiden vom 18.10.2007 für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 um 20 % bzw. 30 % der Regelleistung. Mit einem weiteren Bescheid vom 2.11.2007 senkte die Beklagte wegen eines Meldeversäumnisses am 24.10.2007 die Regelleistung für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 um 40 % ab.
Landessozialgericht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein wichtiger Grund für Nichtwahrnehmung des Meldetermins
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, jedenfalls bei hier vorliegenden Anhaltspunkten, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründe, lasse eine solche die Meldepflicht nicht entfallen. Aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, einer Bestätigung über einen Kontakt mit einer Arztpraxis an einem Meldetermin und sonstigen medizinischen Unterlagen ergäbe sich kein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse.
Kläger legt Revision beim Bundessozialgericht ein
In seiner vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 31 SGB II. Die Sanktionierung einer wiederholten Pflichtverletzung setze voraus, dass ein erstes Sanktionsereignis bereits feststehe, argumentierte er. Die Rechtsfolgenbelehrungen in den angefochtenen Bescheiden genügten nicht den Anforderungen, wie sie den Entscheidungen des BSG zu entnehmen seien. Die Beklagte hätte ihn in einem individuellen Schreiben konkret über die Rechtsfolgen und ihre Auffassung aufklären und belehren müssen. Auch sei eine wiederholte Pflichtverletzung nicht gegeben, weil die Meldeversäumnisse in einem gewissen Zusammenhang stünden. Bei Arbeitsunfähigkeit sei ein wichtiger Grund für das Versäumnis eines Meldetermins auch unabhängig von der Angabe der hierfür maßgebenden Gründe anzunehmen.
Klage hat nur teilweise Erfolg
Die Revision des Klägers hatte Erfolg, soweit die Beklagte wegen des Meldeversäumnisses vom 17.10.2007 für einen Zeitraum von drei Monaten die zusätzliche Aufhebung des ALG II des Klägers in Höhe von 30 % der Regelleistung verfügt hatte. Der dieses Meldeversäumnis betreffende Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig und in vollem Umfang aufzuheben, weil es an einer (weiteren) wiederholten Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II fehlt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept sollen dem Hilfebedürftigen durch den jeweils vorangehenden Sanktionsbescheid mit einer Minderung des ALG II in einer niedrigeren Stufe die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt werden, bevor eine Minderung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erfolgt. Dieses gesetzgeberische Konzept würde umgangen, wenn für den gleichen Zeitraum mehrere Minderungsbescheide mit demselben Absenkungsbetrag erlassen werden könnten. Die Revision des Klägers war auch begründet, soweit die Beklagte das Alg II des Klägers mit dem Bescheid vom 02.11.2001 um 40 % der Regelleistung abgesenkt hat. Der Senat hat im Tenor der Entscheidung die Absenkung für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 klarstellend auf insgesamt 30 % gedeckelt, weil eine Addition der Absenkungsbeträge ausgeschlossen ist.
Bundessozialgericht: Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit begründet noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens, zu einem Meldetermin zu erscheinen
Im Übrigen war die Revision des Klägers nicht begründet. Nach den bindenden Feststellungen des LSG liegen keine gesundheitlichen Umstände vor, die wichtige Gründe für das Nichterscheinen des Klägers zu dem Meldetermin darstellen könnten. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit an sich begründet noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Schließlich bestehen nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung des ALG II für den hier auf vier Monate begrenzten Zeitraum um 20 % bzw. 30 %der Regelleistung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm/pt)
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