Dokument-Nr. 12304
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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.06.2011
SG Stuttgart: Sanktionen durch Jobcenter bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers unzulässigBei unwirksamer Abmahnung fehlt es an Kausalität zwischen arbeitsvertragswidrigen Verhalten und Kündigung
Erging die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer rechtswidrigen und somit unwirksamen Abmahnung des Arbeitgebers, darf das Jobcenter keine Sanktionen gegen den Arbeitnehmer festsetzen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
Der arbeitslose Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen eine vom Jobcenter auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II. Das Jobcenter begründete diese Sanktion damit, dass der Kläger durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe.
Kläger legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, unterlässt jedoch persönliche Krankmeldung
Der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum nächsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kläger erkrankt war, legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterließ allerdings die persönliche Krankmeldung.
Abmahnungen und Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht näher begründet
Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kläger vor der Kündigung zwei Mal mit der Begründung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die Kündigung wurden vom Arbeitgeber nicht näher begründet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kläger nur unzureichend dargelegt.
SG bejaht Unwirksamkeit der Abmahnung
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage des Arbeitslosen statt. Das Gericht entschied, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb dürfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalität zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der Kündigung sowie der groben Fahrlässigkeit des Hilfebedürftigen, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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