21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.06.2011

SG Stuttgart: Sanktionen durch Jobcenter bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers unzulässigBei unwirksamer Abmahnung fehlt es an Kausalität zwischen arbeits­ver­trags­widrigen Verhalten und Kündigung

Erging die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses aufgrund einer rechtswidrigen und somit unwirksamen Abmahnung des Arbeitgebers, darf das Jobcenter keine Sanktionen gegen den Arbeitnehmer festsetzen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Der arbeitslose Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen eine vom Jobcenter auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeits­lo­sen­geldes II. Das Jobcenter begründete diese Sanktion damit, dass der Kläger durch ein arbeits­ver­trags­widriges Verhalten Anlass zur Kündigung seines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses gegeben habe.

Kläger legt Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen vor, unterlässt jedoch persönliche Krankmeldung

Der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen bis zum nächsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kläger erkrankt war, legte er die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen fristgerecht vor, unterließ allerdings die persönliche Krankmeldung.

Abmahnungen und Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht näher begründet

Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kläger vor der Kündigung zwei Mal mit der Begründung ab, er sei ohne recht­fer­ti­genden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die Kündigung wurden vom Arbeitgeber nicht näher begründet. Das arbeits­ver­trags­widrige Verhalten wurde dem Kläger nur unzureichend dargelegt.

SG bejaht Unwirksamkeit der Abmahnung

Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage des Arbeitslosen statt. Das Gericht entschied, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb dürfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalität zwischen dem arbeits­ver­trags­widrigen Verhalten und der Kündigung sowie der groben Fahrlässigkeit des Hilfe­be­dürftigen, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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