18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.07.2009

ALG II-Empfänger hat trotz Krankheit MeldepflichtLeistungsträger darf Bescheinigung über Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen

Sofern seine Erkrankung es zulässt, muss sich auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeits­lo­sengeld II-Bezieher bei seinem Leistungsträger melden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Ein Leistungs­emp­fänger war Aufforderungen des Leistungs­trägers, sich zur Besprechung seines Bewer­be­r­an­gebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungs­emp­fänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesund­heit­lichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungs­emp­fänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeits­lo­sengeld II ab.

Arbeits­un­fä­higkeit begründet nicht immer Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landes­so­zi­al­ge­richts hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung des Melde­pflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krank­heits­bedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unauf­schiebbaren Termin handelt.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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