21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil17.12.2009

Herabsetzung der Regelleistung bei Ablehnung einer Einglie­de­rungs­maßnahme ohne Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nicht zulässigSanktionen durch Grund­si­che­rungs­träger setzt vorher geschlossene Einglie­de­rungs­ver­ein­barung voraus

Die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungs­fest­stellung/Trainings­maßnahme führt nur dann zu einer Absenkung des Arbeits­lo­sengelds II, wenn zuvor eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zwischen dem Grund­si­che­rungs­träger und dem Hilfe­be­dürftigen geschlossen worden ist. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeits­lo­sengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Die beklagte Arbeits­ge­mein­schaft gab der Klägerin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Maßnahme der Eignungs­fest­stellung/Trainings­maßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Allein­er­zie­hender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 um 104 Euro ab.

BSG: Absenkung des Arbeits­lo­sengelds II nicht gerechtfertigt

Das Bundes­so­zi­al­gericht ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeits­lo­sengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Beklagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Sperr­zeit­tat­be­stände des Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­rechts. Jedoch finden die Sperr­zeit­tat­be­stände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt sind.

Hinweise zur Rechtslage

§ 31 Abs. 1 und 4 SGB II

Erläuterungen

(1) Das Arbeits­lo­sengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a) eine ihm angebotene Einglie­de­rungs­ver­ein­barung abzuschließen,

b) in der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits­ge­le­genheit, eine mit einem Beschäf­ti­gungs­zu­schuss nach § 16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder

d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

1. bei einem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeits­lo­sen­geldes II herbeizuführen,

2. bei einem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirt­schaft­liches Verhalten fortsetzt,

3. bei einem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen,

a) dessen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder

b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld begründen.

Quelle: ra-online, BSG

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