15.11.2024
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Dokument-Nr. 14034

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Bundessozialgericht Urteil20.12.2011

Schenkung von Geld zur Tilgung von Girokon­ten­schulden führt zur Kürzung des Arbeits­lo­sen­geldes IISchenkung muss als Einkommen angerechnet werden

Wenn verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokon­ten­schulden Geld schenken, führt dies zur Kürzung des Arbeits­lo­sen­geldes II (ALG II). Der Zufluss der Schenkung nach Bewilligung von Hartz IV, muss als Einkommen mindernd auf die Hilfeleistung angerechnet werden. Dies hat das Bunde­s­o­zi­al­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich eine Hartz-IV-Empfängerin gegen eine Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen. Die Klägerin erhielt auf ihr überzogenes Konto nach Erlass des Bewil­li­gungs­be­scheides Zuwendungen ihres Vaters in unter­schied­licher Höhe.

Zuwendungen sind als Einkommen zu werten

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied gegen die Klägerin. Denn sie hat infolge der Zuwendungen ihres Vaters Einkommen erzielt, das zu einer Minderung ihres Anspruches auf ALG II geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richtes ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragsstellung wertmäßig dazu erhält (BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn. 18). Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Empfängers ergeben habe, da es bei der Einordnung als Einkommen lediglich auf den Zuwachs beim Leistungs­be­rech­tigten ankomme.

Zahlungen stellen kein Darlehen dar

Das Gericht führte weiter aus, dass eine Nicht­be­rück­sich­tigung der fraglichen Zuwendung als Einkommen unter dem Gesichtspunkt verneint werden kann, dass die Zahlungen aufgrund eines zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Darle­hens­ver­trages getätigt wurden und mit einer Rückzah­lungs­pflicht verbunden worden sind (vgl. BSGE 106, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 17 ff). Sowohl die Klägerin als auch ihr Vater haben die Zuwendung als "Schenkung" bezeichnet und somit zum Ausdruck gebracht, dass sie einen unentgeltlichen und endgültigen Vermö­gens­zufluss zugunsten der Klägerin erstrebt haben.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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