Dokument-Nr. 6774
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- Sozialgericht Dortmund, Urteil18.05.2006, S 27 AS 378/05
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil09.05.2007, L 12 AS 32/06
Bundessozialgericht Urteil30.09.2008
Eigenheimzulage darf auch bei freier Verfügbarkeit nicht auf ALG II angerechnet werdenEigenheimzulage ist zweckgebundenes Einkommen
Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Hilfebedürftige die Einheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerkerrechnungen bezahlt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der 1952 geborene Kläger ist allein stehend und lebt mit seinem volljährigen Sohn in einem Eigenheim. Zur Finanzierung des Objekts zahlte er 2005 monatliche Schuldzinsen in Höhe von 471 €. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte ihm für Januar bis Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, lehnte die Bewilligung des ALG II aber für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 wegen der dem Kläger im Februar 2005 für die Jahre 2004 und 2005 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 5.112 € ab, weil das ALG II insoweit "ruhe". Der Kläger machte hiergegen zunächst erfolglos geltend, bei der Eigenheimzulage handle es sich um eine zweckbestimmte Leistung. Er benötige die Eigenheimzulage, um sein noch nicht verputztes Eigenheim mit einem Außenputz versehen zu können. Die zur Fertigstellung seines Hauses benötigte Eigenheimzulage dürfe bei der Frage, ob er Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das SG hat seiner Klage stattgegeben und den Grundsicherungsträger zur Zahlung von ALG II verurteilt. Das LSG hat die Berufung des Grundsicherungsträgers zurückgewiesen.
Der Grundsicherungsträger rügte mit seiner Revision eine Verletzung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II; danach seien zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Er vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Eigenheimzulage nicht um "privilegiertes", zweckbestimmtes Einkommen handle. Die Eigenheimzulage sei jedenfalls dann zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden, wenn sie wie im vorliegenden Fall nicht abgetreten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei. Der Kläger meinte, es könne nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass ein von ihm durch die Eigenheimzulage gefördertes Bauvorhaben nur deshalb nicht vollendet werden könne, weil die Fördermittel wegen einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht bestimmungsgemäß Verwendung finden könnten, sondern zum Lebensunterhalt eingesetzt werden müssten.
Richter: Eigenheimzulage darf nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremdfinanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Einheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerkerrechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Bezieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheimzulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigenheimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II lautet:
Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
...
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung lautet:
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
...
7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird,
...
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/08 des BSG vom 30.09.2008
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