23.11.2024
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Dokument-Nr. 16112

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Bundessozialgericht Urteil18.06.2013

Hals­wirbel­säulen­erkrankungen von Berufsgeigern keine "Wie-Berufskrankheit""Schulter-Kinn-Zange" als Grund für Halswir­bel­säu­len­be­schwerden medizinisch nicht gesichert bewiesen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass bei Berufsgeigern die Anerkennung einer Hals­wirbel­säulen­erkrankung als Wie-Berufskrankheit derzeit nicht in Betracht kommt.

In den zugrunde liegenden Rechtsstreiten waren die Kläger nach jeweils abgeschlossenem Musikstudium über Jahrzehnte als Berufsgeiger in verschiedenen Orchestern tätig. Da sie an Bandschei­ben­vor­fällen im Bereich der Halswirbelsäule leiden, wurde der Verdacht einer Berufskrankheit ärztlich angezeigt.

Erkrankung kann nicht als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht urteilte, dass das Landes­so­zi­al­gericht zu Recht entschieden habe, dass diese Erkrankung nicht als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfall­ver­si­che­rungs­träger eine Krankheit, die noch nicht in der Berufskrankheit-Liste bezeichnet ist, nur dann wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung in der Berufskrankheit-Liste erfüllt sind.

Epide­mi­o­lo­gische Studien für "Schulter-Kinn-Zange" als Grund für Halswir­bel­säu­len­be­schwerden liegen nicht vor

Streicher sind zwar durch die "Schulter-Kinn-Zange" besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Allerdings fehlt es an den notwendigen gesicherten medizinischen Erkenntnissen, dass eine "Schulter-Kinn-Zange" geeignet ist, Halswir­bel­säu­len­be­schwerden hervorzurufen. Epide­mi­o­lo­gische Studien liegen nicht vor. Dass einzelne Mediziner eine durch die Fehlbelastung bedingte Krank­heits­ver­ur­sachung für wahrscheinlich halten, genügt nicht. Vielmehr muss eine Mehrheit der Sachver­ständigen, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Fachgebiet über besondere Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu derselben wissen­schaftlich fundierten Meinung gelangt sein. Selbst wenn ausnahmsweise ein Rückgriff auf Einzel­fa­ll­studien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten und auf frühere Anerkennungen (etwa in der ehemaligen DDR) möglich wäre, sind solche Erkenntnisse aus den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen.

Gericht verneint Vestoß gegen Gleich­be­hand­lungsgebot

Ein Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Dass epide­mi­o­lo­gische Studien bei kleineren Berufsgruppen nicht durchgeführt werden, ist angesichts der vom Gesetzgeber gewollten typisierenden Anknüpfung an gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft hinzunehmen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Einführung einer Sonderregelung zum Schutze kleiner Berufsgruppen im Berufs­krank­hei­tenrecht ausdrücklich abgelehnt.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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