Der im Jahre 1955 geborene Kläger begehrt von der beklagten ARGE Unterhaltungskosten für ein Wohnmobil als Kosten der Unterkunft (KdU). Er ist seit 1. Februar 2005 arbeitslos. In den Jahren 2005 und 2006 lebte er in seinem 20 Jahre alten Wohnmobil. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte ihm zunächst lediglich die monatliche Regelleistung in Höhe von (damals) 345,- Euro monatlich. Auf seinen Widerspruch hin anerkannte die Beklagte einen Bedarf für Heizkosten in dem Wohnmobil und bewilligte für sieben Monate 371,- Euro für die Propangasheizung. Der weitergehende Antrag des Klägers, auch die monatlich anfallenden Kosten für die Kfz-Steuer (15,- Euro), Kfz-Versicherung (20,- Euro), Dieselkraftstoff (100,- Euro) und für Pflege (20,- Euro) und Wartung (50,- Euro) des Wohnmobils zu bewilligen, blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, ein Wohnmobil könne zwar grundsätzlich eine Unterkunft iS des § 22 SGB II darstellen. Allerdings seien nur die Kosten zu erstatten, die unmittelbar mit dem Zweck des "Wohnens" in einem Zusammenhang stünden. Dies seien hier die Heizkosten gewesen, die auch in angemessener Höhe bewilligt worden seien. Die Kosten, die in einem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Fahrzeug entstünden, seien jedoch bereits von der Regelleistung umfasst und könnten nicht als Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden. Einen konkreten Wartungsbedarf bzw Reparaturkosten habe der Kläger im Übrigen auch nicht dargelegt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht geltend, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Hauseigentümer bzw als ein Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diesen stünde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa ein Anspruch auf Erstattung von Schuldzinsen, der Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, der Grundsteuer und von Wasser- und Abwassergebühren zu. Deshalb müssten die entsprechenden "Nebenkosten" seines Wohnmobils bis zur Höhe einer angemessenen Vergleichsmiete ebenfalls als Kosten der Unterkunft übernommen werden.
Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Ein Wohnmobil stelle eine "Unterkunft" dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen habe, soweit sie angemessen seien, führten die Richter des Bundessozialgerichts aus. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.
Von den vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten sind von dem beklagten Grundsicherungsträger aber nur diejenigen zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils hätte der Kläger nur dann geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen vom Kläger gegebenenfalls aus der Regelleistung bestritten werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht