Verwaltungsgericht Trier Urteil14.04.2011
VG Trier: Kein Wohngeld für Wohnen im WohnwagenWohnwagen nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht
Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im vorliegenden Fall klagte eine Auszubildende gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeldleistungen.
Durch wechselnde Standorte fehle es an Wohnraumeigenschaft
Die Klage der Auszubildenden wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Trier mit der Begründung abgewiesen, dass ein Wohnwagen von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht sei, sodass ihm die für die Gewährung von Wohngeld erforderliche Wohnraumgemeinschaft fehle. Zwar könne die Zweckbestimmung ggf. dadurch geändert werden, dass der Wohnwagen ortsfest installiert werde. Werde der Wohnwagen jedoch - wie im Fall der Klägerin - an wechselnden Standorten aufgestellt, fehle ihm die Wohnraumeigenschaft.
Vorschriften des SGB II hier nicht anwendbar
Die Rechsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage berufen hatte, wonach ein Wohnmobil Unterkunft i.S.d. Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sein könne, sei nicht entsprechend anwendbar. Es fehle insoweit an einem vergleichbaren Regelungsgehalt der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Zweck des Wohngeldes sei die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, wohingegen es das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu stärken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online