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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.04.2011

VG Trier: Kein Wohngeld für Wohnen im WohnwagenWohnwagen nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht

Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat nun das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte eine Auszubildende gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeld­leis­tungen.

Durch wechselnde Standorte fehle es an Wohnrau­mei­gen­schaft

Die Klage der Auszubildenden wurde jedoch vom Verwal­tungs­gericht Trier mit der Begründung abgewiesen, dass ein Wohnwagen von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht sei, sodass ihm die für die Gewährung von Wohngeld erforderliche Wohnraum­ge­mein­schaft fehle. Zwar könne die Zweckbestimmung ggf. dadurch geändert werden, dass der Wohnwagen ortsfest installiert werde. Werde der Wohnwagen jedoch - wie im Fall der Klägerin - an wechselnden Standorten aufgestellt, fehle ihm die Wohnrau­mei­gen­schaft.

Vorschriften des SGB II hier nicht anwendbar

Die Rechsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage berufen hatte, wonach ein Wohnmobil Unterkunft i.S.d. Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sein könne, sei nicht entsprechend anwendbar. Es fehle insoweit an einem vergleichbaren Regelungsgehalt der gesetzlichen Anspruchs­grundlagen. Zweck des Wohngeldes sei die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und famili­en­ge­rechten Wohnens, wohingegen es das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, die Eigen­ver­ant­wortung von erwerbsfähigen Hilfs­be­dürftigen zu stärken.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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