18.10.2024
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Dokument-Nr. 31926

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Bundessozialgericht Urteil28.06.2022

Sozial­versicherungs­pflicht in einer Rechts­anwalts­gesellschaft nicht ausgeschlossenRechtsanwälte als Minder­heits­ge­sell­schafter ohne gesell­schafts­rechtliche Rechtsmacht sozial­versicherungs­pflichtig

Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechts­anwalts­gesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozial­versicherungs­pflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen.

Bei Rechts­an­walts­ge­sell­schaften kommt es - wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung - für die Frage einer Versi­che­rungs­pflicht aufgrund Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob sie über die gesell­schafts­rechtliche Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Etwas anderes gilt nicht für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind.

Bundes­rechts­an­walts­ordnung schließt Tätigkeit von Rechtsanwälten im Anstel­lungs­ver­hältnis nicht aus

Ganz allgemein schließt die Bundes­rechts­an­walts­ordnung eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstel­lungs­ver­hältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Dies gilt auch in einer Rechts­an­walts­ge­sell­schaft, denn die Regelungen der Bundes­rechts­an­walts­ordnung gewährleisten lediglich die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer können sie in das Unternehmen eingegliedert sein und Weisungen der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung unterliegen.

BSG: Keine ausreichende gesell­schafts­rechtliche Rechtsmacht

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minder­heits­ge­sell­schafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 vom Hundert, später 25 vom Hundert nicht über die gesell­schafts­rechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechts­an­walts­ge­sell­schaft zu bestimmen. Die Geschäfts­füh­rer­verträge enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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