21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil23.05.2017

Sozial­versicherungs­beiträge auf VBL-Eigenanteile müssen zurückgezahlt werdenKlage des Landes Berlin auf Erstattung von Sozial­versicherungs­beiträgen erfolgreich

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern, können die Erstattung von Sozial­versicherungs­beiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versor­gungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht in einem Musterverfahren und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des kapital­ge­deckten Finan­zie­rungs­ver­fahrens im VBL-Abrech­nungs­verband Ost hatte das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von diesen zu tragenden "Eigenanteils" an die VBL zu zahlen. Auf diese "Eigenanteile" führte das Land Berlin sowohl Arbeit­ge­ber­beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung an die beklagte Krankenkasse wie auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Seit einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 9. Dezember 2010 steht jedoch fest, dass diese Eigenanteile steuerfrei und damit als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge auch beitragsfrei in der Sozia­l­ver­si­cherung sind. Das Land Berlin klagte daraufhin auf Erstattung der von ihm gezahlten Arbeit­ge­ber­beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung.

Bundes­so­zi­al­gericht gibt Klage statt

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat zugunsten des Landes Berlin entschieden. Nach dem im Streitjahr 2009 noch gültigen Recht kam es für die Beitrags­freiheit nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst zum 22. April 2015 geschaffen. Bis dahin knüpfte das Sozialrecht an die Steuerfreiheit "nach § 3 Nr. 63 EStG" an und nahm damit den entsprechenden steuer­recht­lichen Rechtsbegriff in Bezug. Steuerfreiheit in diesem Sinne meint Einkom­men­steu­er­freiheit. Ob der Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abgeführt hat, war für die Steuer- und damit auch für die Beitrags­freiheit ohne Belang.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozia­l­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ordnung (SvEV)

Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

[...]

9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direkt­ver­si­che­rungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgel­t­um­wandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betrie­bs­ren­ten­ge­setzes) stammen, [...]

§ 3 Nr. 63 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG)

Steuerfrei sind

[...]

63. 1 Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienst­ver­hältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direkt­ver­si­cherung zum Aufbau einer kapital­ge­deckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinter­blie­be­nen­ver­sor­gungs­leis­tungen in Form einer Rente oder eines Auszah­lungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Alters­vor­sor­ge­verträge-Zerti­fi­zie­rungs­ge­setzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung nicht übersteigen. 2 Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1 a Absatz 3 des Betrie­bs­ren­ten­ge­setzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10 a oder Abschnitt XI erfüllt werden. [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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