18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28331

Drucken
Urteil21.01.2020Bundesarbeitsgericht3 AZR 73/19
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil22.01.2019, 3 Sa 291/18
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.01.2020

Abrech­nungs­verband Ost der VBL: Arbeitnehmer der IKK classic müssen Eigenanteil an betrieblicher Alters­ver­sorgung tragenVerweisung der Tarifverträge auf Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Alters­ver­sorgung rechtlich zulässig

Auch im sogenannten Abrech­nungs­verband Ost der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Alters­ver­sorgung zu tragen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechts­vor­gängerin angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wird u.a. auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen. Bei der Beklagten gelten "Tarifverträge über die betriebliche Alters­ver­sorgung" bei den Innungs­kran­ken­kassen und ihren Verbänden, die von Arbeit­ge­berseite zum einen mit der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozia­l­ver­si­cherung (GdS) abgeschlossen wurden. Bezüglich Inhalt und Umfang der Versor­gungs­leis­tungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet. Die Beklagte behielt ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeits­ver­hältnis zum sogenannten Abrech­nungs­verband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeit­neh­mer­beitrag zur betrieblichen Alters­ver­sorgung ein und führte diesen an die VBL ab.

Die auf Zahlung von einbehaltenen Arbeit­neh­mer­bei­trägen zur betrieblichen Alters­ver­sorgung gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

BAG bejaht Pflicht zur Zahlung eines Eigenanteils zur betrieblichen Alters­ver­sorgung

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer der Beklagten im sogenannten Abrech­nungs­verband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Alters­ver­sorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folgt aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Alters­ver­sorgung ist rechtlich zulässig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28331

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI