14.11.2024
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Dokument-Nr. 34529

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Bundessozialgericht Urteil05.11.2024

Versicherungs­pflicht von Lehrern und Dozenten immer einzel­fa­ll­ab­hängig

Ob Lehrende sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat das Bundes­sozial­gerichts entschieden.

Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschul­ab­schlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertrags­be­din­gungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unter­richtsräume zur Verfügung und stimmte die Unter­richt­s­ein­heiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungs­ein­schätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbe­reichs­leitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte. Die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund stellte Versi­che­rungs­pflicht aufgrund Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchst­rich­terliche “Sonder­recht­sprechung“ gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien. Erst durch das so genanntes Herrenberg-Urteil sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar.

Versi­che­rungs­pflicht einzel­fa­ll­ab­hängig - weitere Ermittlungen durch LSG erforderlich

Dem hat das Bundes­so­zi­al­gericht widersprochen und das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts aufgehoben. Nach den maßgeblichen Verhältnissen des Einzelfalls war der Beigeladene aufgrund Beschäftigung jedenfalls in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der späteren Zeiträume hat der Senat die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Während selbstständige Lehrer, die der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen.

Kein Vertrau­ens­schutz durch langjährige Rechtsprechung

Auch wenn die Klägerin geltend macht, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume gegebenenfalls unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermag allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzel­fa­ll­be­ur­teilung.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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