14.11.2024
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Dokument-Nr. 8868

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Bundessozialgericht Urteil03.12.2009

BSG: Nach Ausbildung ohne Ausbil­dungs­ver­gütung ist Arbeits­lo­sengeld entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessenFiktive Bemessung stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar

Bei der Bemessung des Arbeits­lo­sen­geldes im Anschluss an eine geförderte Ausbildung, bei der kein Entgelt ausgezahlt wurde, ist als Bemes­sungs­entgelt ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen Qualifikation zugrunde zu legen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall absolvierte die behinderte Klägerin von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme eine Ausbildung zur Ortho­pä­die­me­cha­nikerin und Bandagistin in einem Berufs­bil­dungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 € monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 € täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbil­dungs­ver­gütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbil­dungs­ver­gütung (17,07 € täglich). Mit der Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, Arbeits­lo­sengeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation (64,40 € täglich) zu leisten, hatte die Klägerin in den Tatsa­chen­in­stanzen Erfolg.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.

Fiktives Arbeitsentgelt ist als Bemes­sungs­entgelt zugrunde zu legen

Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeits­lo­sen­geldes ist als Bemes­sungs­entgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes­sungs­rahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt. Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbil­dungs­ver­gütung vergleichbarer Auszubildender gibt es keine Rechtsgrundlage. Unter Berück­sich­tigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Verein­fa­chungs­gründen die fiktive Bemessung für alle Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 130 Abs. 1 SGB III

(1) Der Bemes­sungs­zeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis abgerechneten Entgel­t­a­b­rech­nungs­zeiträume der versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigungen im Bemes­sungs­rahmen. Der Bemes­sungs­rahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versi­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses vor der Entstehung des Anspruchs. …

§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III

(1) Bemes­sungs­entgelt ist das durch­schnittlich auf den Tag entfallende beitrags­pflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemes­sungs­zeitraum erzielt hat. …

§ 132 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III

(1) Kann ein Bemes­sungs­zeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes­sungs­rahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemes­sungs­entgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Quali­fi­ka­ti­o­ns­gruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermitt­lungs­be­mü­hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. …

Quelle: ra-online, BSG

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