15.11.2024
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Dokument-Nr. 10620

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Entscheidung24.11.2010BundessozialgerichtB 11 AL 30/09 R
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Bundessozialgericht Entscheidung24.11.2010

BSG zu unbilliger Härte bei der Arbeits­lo­sen­geld­be­messungÜbersteigt Bemes­sungs­entgelt aus erweitertem Bemes­sungs­rahmen das Bemes­sungs­entgelt aus Regel­be­mes­sungs­rahmen um 10 % ist von unbilliger Härte auszugehen

Es stellt keine unbillige Härte bei der Arbeits­lo­sen­geld­be­messung dar, wenn die Differenz der Arbeitentgelte im einjährigen Regel­be­mes­sungs­rahmen und dem erweiterten zweijährigen Bemes­sungs­rahmen weniger als 10 % beträgt. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Beteiligten wegen der Höhe des Arbeits­lo­sengelds und insbesondere darüber, ob die Regelbemessung zu einer unbilligen Härte führt.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der D. Akademie GmbH beschäftigt und erzielte dort im Jahr 2003 einen Bruttolohn von 31.170,25 Euro, im Jahr 2004 hingegen nur noch einen Bruttolohn von 26.095,95 Euro, weil nach den Angaben der Klägerin in einer Betrie­bs­ver­ein­barung auf die jährlichen Sonder­zu­wen­dungen verzichtet worden war. Ab dem 1. Januar 2005 bezog die Klägerin auf der Grundlage des in 2004 erzielten Arbeitsentgelts Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemes­sungs­entgelt in Höhe von bereinigt 71,30 Euro. Die wegen einer unbilligen Härte zusätzliche Berück­sich­tigung des im Jahr 2003 erzielten höheren Arbeitsentgelts lehnte die Beklagte jedoch ab.

BSG: Voraussetzung einer unbilligen Härte liegen nicht vor

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Klage abgewiesen. Eine unbillige Härte liegt erst vor, wenn das Bemes­sungs­entgelt aus dem erweiterten Bemes­sungs­rahmen das um 10 % erhöhte Bemes­sungs­entgelt aus dem Regel­be­mes­sungs­rahmen übersteigt. Um eine möglichst verwal­tung­s­prak­tikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemes­sungs­entgelt im Regel­be­mes­sungs­rahmen insoweit nicht an. Hiernach durfte die Beklagte auf die auch in anderen Zusammenhängen bewährte Größe einer 10 %-Grenze zurückgreifen, um ein deutlich höheres Bemes­sungs­entgelt im erweiterten Bemes­sungs­rahmen als Voraussetzung einer unbilligen Härte hinreichend praxistauglich zu umschreiben.

Bereits geleisteter Lohnverzicht muss nicht berücksichtigt werden

Bei dem hier dahinter zurück­blei­benden Differenzbetrag ist deshalb nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zur Minimierung des versicherten Risikos der Arbeits­lo­sigkeit bereits einen Lohnverzicht geleistet hat.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen
§ 130 Abs. 1 und § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848)

(1) Der Bemes­sungs­zeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis abgerechneten Entgel­t­a­b­rech­nungs­zeiträume der versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigungen im Bemes­sungs­rahmen. Der Bemes­sungs­rahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versi­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(3) Der Bemes­sungs­rahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

2. es mit Rücksicht auf das Bemes­sungs­entgelt im erweiterten Bemes­sungs­rahmen unbillig hart wäre, von dem Bemes­sungs­entgelt im Bemes­sungs­zeitraum auszugehen. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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