21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 12730

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Urteil12.04.2000BundesgerichtshofXII ZR 79/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2000, 815Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2000, Seite: 815
  • MDR 2000, 835Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 835
  • NJW 2000, 2351Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 2351
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Bundesgerichtshof Urteil12.04.2000

Kindesunterhalt: BGH zum unfreiwilligen Arbeits­platz­verlust des Unterhalts­schuldnersBei mutwillig herbeigeführter Leistungs­unfähigkeit muss Zahlungs­pflichtiger dennoch Mindestsatz an Unterhalt leisten

Der Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Unter­halts­schuldner, der durch pflichtwidriges, insbesondere strafbares Verhalten seinen Arbeitsplatz verliert, sich gegenüber dem Unter­halts­gläubiger darauf berufen kann, dass er infolge seiner Arbeits­lo­sigkeit nicht mehr in der bisherigen Höhe Unterhalt leisten kann.

Die Kläger des zugunde liegenden Streitfalls sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie verlangen vom Beklagten den Minde­st­un­terhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Der wieder verheiratete Beklagte ist schwerbehindert und war seit 1977 bei den Stadtwerken in M. beschäftigt. Die Stadtwerke kündigten das Arbeits­ver­hältnis wegen des Diebstahls von Betrie­bs­ei­gentum. Aufgrund dieser Tat wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog seither Arbeits­lo­sengeld.

OLG: Beklagter hat Verlust des Arbeitsplatzes verant­wor­tungslos und leichtfertig verursacht

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat der Klage entsprochen. Dabei ist es von dem - höheren - Arbeitsentgelt ausgegangen, das der Beklagte zuletzt bezogen hatte. Der Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkom­men­s­einbuße berufen; denn er habe diesen Verlust verant­wor­tungslos und leichtfertig verursacht. Angesichts seiner behin­de­rungs­be­dingten schlechten Arbeits­ma­rkt­chance und der allgemein ungünstigen Arbeits­ma­rkt­si­tuation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten bei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, dass er im Falle einer Entdeckung und seiner Kündigung den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehefrau kaum noch werde aufbringen können.

BGH weist Sache zurück an Vorinstanz

Der Bundes­ge­richtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Unter­halts­pflichtige bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust dann nicht auf seine Leistungs­un­fä­higkeit berufen könne, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten sich seinerseits als eine Verletzung der Unter­halts­pflicht darstelle. Für den erforderlichen unter­halts­recht­lichen Bezug insbesondere einer Straftat genüge es dabei nicht, dass der Arbeits­platz­verlust als Folge des strafbaren Verhaltens vorhersehbar gewesen sei. Die nachteiligen Folgen, die eine Straftat für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich bringen könne, lägen nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand.

Berufen auf Leistungs­un­fä­higkeit unzulässig, wenn diese durch unter­halts­be­zogene Mutwilligkeit herbeigeführt wurde

Dem Unter­halts­schuldner sei die Berufung auf die eigene Leistungs­un­fä­higkeit nur dann versagt, wenn er seine Leistungs­un­fä­higkeit durch unter­halts­be­zogene Mutwilligkeit herbeigeführt habe, die freilich nicht nur absichtliches oder vorsätzliches, sondern auch leichtfertiges Verhalten umfasse. Dies habe der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB normierten Fall einer vom Unter­halts­gläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden. Für den gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unter­halts­schuldner selbst verursachten Leistungs­un­fä­higkeit könnten – schon im Hinblick auf den nur von § 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leicht­fer­tigkeit, die gewöhnlich bewusste Fahrlässigkeit sein werde, ergebe sich damit das Erfordernis, dass der Unter­halts­schuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungs­un­fä­higkeit als Folge seines Verhaltens erkenne und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handele, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten müsse, oder in Verant­wor­tungs­lo­sigkeit und Rücksichts­lo­sigkeit gegen den Unter­halts­gläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungs­fä­higkeit hinwegsetze. Zum Vorliegen dieser Voraussetzung habe das Oberlan­des­gericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Das wird daher nachzuholen sein.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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