21.11.2024
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Dokument-Nr. 5022

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss08.03.2007

Kindesunterhalt für im Ausland lebende Kinder - Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres anwendbarGebührender Lebensstandard muss ermöglicht werden

Wenn die Kinder im Ausland leben, kann dies dazu führen, dass sich die Unter­halts­zah­lungen verringern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater für zwei minderjährige Kinder Unterhalt zu leisten. Die Kinder lebten mit ihrer Mutter aber im Ausland (hier: Ecuador). Der Vater zahlte zunächst Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Als die Mutter eine Erhöhung forderte, wies der Vater dieses Begehren zurück.

Düsseldorfer Tabelle im Ausland nicht ohne Weiteres anwendbar

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres für im Ausland lebende Kinder übernommen werden können. Die Werte der Düsseldorfer Tabelle seien auf deutsche Lebens­ver­hältnisse zugeschnitten.

Lebensstandard entscheidend

Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass die Höhe des Geldbetrages maßgebend sei, der aufgewendet werden müsse, damit der Unter­halts­be­rechtigte an seinem ausländischen Aufenthaltsort den ihm gebührenden Lebensstandard aufrecht erhalten könne.

Länder­grup­pen­ein­teilung des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums als Orien­tie­rungshilfe

Das Gericht zog als Orien­tie­rungshilfe die Länder­grup­pen­ein­teilung des Bundes­fi­nanz­mi­nis­terium zu § 33 a EStG heran. Danach würde der Unter­halts­bedarf in Ecuador nur ca. ein Viertel des Betrages entsprechen, der nach deutschen Verhältnissen aufzuwenden wäre.

Quelle: ra-online

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