Dokument-Nr. 22127
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- FamRZ 2011, 1041Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1041
- NJ 2011, 377Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2011, Seite: 377
- NJW 2011, 1874Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1874
- Amtsgericht Wolfsburg, Urteil26.06.2006, 17 F 3033/08
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil24.03.2009, 2 UF 102/08
Bundesgerichtshof Urteil04.05.2011
BGH zum Kindesunterhalt: Erhöhter Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund höheren Einkommens des betreuenden ElternteilsUm 50 % höheres Einkommen rechtfertigt Erhöhung des Selbstbehalts
Ist ein Elternteil gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig, so muss der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöht werden, wenn das betreuende Elternteil ein um 50 % höheres Einkommen verfügt als. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mutter eines 14jährigen Sohnes Unterhalt leisten. Dieser lebte bei seinem Vater, der über ein weit höheres Einkommen verfügte als die Mutter. Da die Mutter bereits im Alter von 16 Jahren das Kind bekam und bisher die Erziehung des Kindes übernommen hatte, wollte sie nach Erreichen ihres Hauptschulabschlusses eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau aufnehmen. Sie verfügte daher über ein weitaus geringeres Einkommen als der Vater. Ihrer Meinung nach habe dieser Umstand es gerechtfertigt, dass ihr Selbstbehalt erhöht werde. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Amtsgericht verneinte Erhöhung des Selbstbehalts, Oberlandesgericht bejahte sie
Während das Amtsgericht Wolfsburg eine Erhöhung des Selbstbehalts verneinte, bejahte dies das Oberlandesgericht Braunschweig. Der Vater des Kindes sei nämlich als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB anzusehen gewesen. Er sei ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts in der Lage gewesen, jedenfalls den Mindestunterhalts seines Sohnes zu leisten. Dies habe die Erhöhung des Selbstbehalts der Mutter von einem notwendigen auf einen angemessenen Selbstbehalt gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.
Bundesgerichtshof hielt Erhöhung des Selbstbehalts aufgrund höheren Einkommens des Vaters für gerechtfertigt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zwar verbleibe den Eltern, die gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig sind, lediglich ein notweniger Selbstbehalt. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht entfalle aber nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Dies sei hier der Fall gewesen.
Vater stellte anderer leistungsfähiger Verwandte dar
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne auch das Elternteil ein anderer leistungsfähiger Verwandter sein, das das Kind betreut und somit nicht barunterhaltspflichtig ist. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gelte nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger seien als die des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieser Umstand rechtfertige die Erhöhung des Selbstbehalts des unterhaltspflichtigen Elternteils von einem notwendigen auf einen angemessenen Selbstbehalt. So habe der Fall hier gelegen.
Keine Gefährdung eines angemessenen Unterhalts des Vaters
Der Vater sei in der Lage gewesen, so der Bundesgerichtshof, neben der Betreuung des Kindes auch Barunterhalt zu leisten, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet gewesen sei. Der Mutter dagegen seien die Unterhaltszahlungen ohne Beeinträchtigung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht möglich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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