23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 22127

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Urteil04.05.2011BundesgerichtshofXII ZR 70/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2011, 1041Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1041
  • NJ 2011, 377Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2011, Seite: 377
  • NJW 2011, 1874Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1874
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wolfsburg, Urteil26.06.2006, 17 F 3033/08
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil24.03.2009, 2 UF 102/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.05.2011

BGH zum Kindesunterhalt: Erhöhter Selbstbehalt des unter­halts­pflichtigen Elternteils aufgrund höheren Einkommens des betreuenden ElternteilsUm 50 % höheres Einkommen rechtfertigt Erhöhung des Selbstbehalts

Ist ein Elternteil gegenüber seinem Kind unter­halts­pflichtig, so muss der Selbstbehalt des unter­halts­pflichtigen Elternteils erhöht werden, wenn das betreuende Elternteil ein um 50 % höheres Einkommen verfügt als. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mutter eines 14jährigen Sohnes Unterhalt leisten. Dieser lebte bei seinem Vater, der über ein weit höheres Einkommen verfügte als die Mutter. Da die Mutter bereits im Alter von 16 Jahren das Kind bekam und bisher die Erziehung des Kindes übernommen hatte, wollte sie nach Erreichen ihres Haupt­schul­ab­schlusses eine Ausbildung als Einzel­han­dels­kauffrau aufnehmen. Sie verfügte daher über ein weitaus geringeres Einkommen als der Vater. Ihrer Meinung nach habe dieser Umstand es gerechtfertigt, dass ihr Selbstbehalt erhöht werde. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht verneinte Erhöhung des Selbstbehalts, Oberlan­des­gericht bejahte sie

Während das Amtsgericht Wolfsburg eine Erhöhung des Selbstbehalts verneinte, bejahte dies das Oberlan­des­gericht Braunschweig. Der Vater des Kindes sei nämlich als anderer leistungs­fähiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB anzusehen gewesen. Er sei ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts in der Lage gewesen, jedenfalls den Minde­st­un­terhalts seines Sohnes zu leisten. Dies habe die Erhöhung des Selbstbehalts der Mutter von einem notwendigen auf einen angemessenen Selbstbehalt gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Bundes­ge­richtshof hielt Erhöhung des Selbstbehalts aufgrund höheren Einkommens des Vaters für gerechtfertigt

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Zwar verbleibe den Eltern, die gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unter­halts­pflichtig sind, lediglich ein notweniger Selbstbehalt. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht entfalle aber nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungs­fähiger Verwandter vorhanden ist. Dies sei hier der Fall gewesen.

Vater stellte anderer leistungs­fähiger Verwandte dar

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs könne auch das Elternteil ein anderer leistungs­fähiger Verwandter sein, das das Kind betreut und somit nicht barun­ter­halts­pflichtig ist. Der Grundsatz der Gleich­wer­tigkeit von Barunterhalt und Betreuung gelte nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkom­mens­ver­hältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger seien als die des unter­halts­pflichtigen Elternteils. Dieser Umstand rechtfertige die Erhöhung des Selbstbehalts des unter­halts­pflichtigen Elternteils von einem notwendigen auf einen angemessenen Selbstbehalt. So habe der Fall hier gelegen.

Keine Gefährdung eines angemessenen Unterhalts des Vaters

Der Vater sei in der Lage gewesen, so der Bundes­ge­richtshof, neben der Betreuung des Kindes auch Barunterhalt zu leisten, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet gewesen sei. Der Mutter dagegen seien die Unter­halts­zah­lungen ohne Beein­träch­tigung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht möglich gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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