18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1100

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Urteil06.04.2005BundesgerichtshofXII ZR 225/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 163, 1Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 163, Seite: 1
  • DB 2005, 1625Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 1625
  • GE 2005, 666Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 666
  • GuT 2005, 166Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2005, Seite: 166
  • IBR 2005, 450Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2005, Seite: 450
  • JuS 2005, 840Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2005, Seite: 840
  • MDR 2005, 979Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 979
  • NJW 2005, 1713Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1713
  • NJW-Spezial 2005, 341 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 341, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2005, 455Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 455
  • WM 2005, 1621Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2005, Seite: 1621
  • WuM 2005, 384Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 384
  • ZfIR 2005, 400Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2005, Seite: 400
  • ZMR 2005, 524Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 524
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil27.02.2003, 32 O 441/02
  • Kammergericht Berlin, Urteil13.10.2003, 12 U 104/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.04.2005

Bemes­sungs­grundlage für Mietzins­min­derung ist auch bei Geschäftsräumen die BruttomieteUnerheblich ist, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden

Die Bemes­sungs­grundlage für eine Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Im zugrunde liegenden Fallen stritten Mieter und Vermieter um eine Mietminderung. Die Mieterin hatte Geschäftsräume gemietet. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht gingen bei der Berechnung der Mietminderung von der Bruttomiete aus.

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte diese Rechts­auf­fassung. Unter Verweis auf § 536 BGB, der die Mietminderung regelt, führte der Bundes­ge­richtshof aus, dass systematische, teleologische und nicht zuletzt recht­sprak­tische Gesichtspunkte dafür sprächen, bei der Mietminderung von der Bruttomiete auszugehen.

Äquiva­lenz­ver­hältnis soll durch Minderung wieder hergestellt werden

Die Minderung sei Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquiva­lenz­prinzips. Zutreffend habe das Kammergericht darauf hingewiesen, dass durch die Mietminderung das von den Vertrags­parteien festgelegte Äquiva­lenz­ver­hältnis zwischen den Leistungen des Vermieters - der Bereitstellung einer im Vertragssinne nutzbaren Mietsache - und der Leistung des Mieters - der Mietzahlung - bei einer Störung auf der Vermieterseite wieder hergestellt werden. Für eine reduzierte Vermie­ter­leistung solle der Mieter auch nur reduziert leisten müssen. Die Leistung des Vermieters bestehe in der Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Das umfasse alles, was erforderlich sei, um die vertragsgemäße Nutzung sicherzustellen. Neben der bloßen Überlassung der Mietsache gehörten dazu Nebenleistungen, ohne deren Erfüllung ein vertragsgemäßer Gebrauch nicht denkbar ist. Dazu zählten mangels abweichender Vereinbarung unter anderem auch die Versorgung mit Energie, Wasser und Heizung sowie die Entsorgung etwa von Müll.

Die Vermie­ter­leistung lasse sich nicht in eine Fülle von isolierten Einzel­leis­tungen zerlegen, die gleichsam um die Raumüberlassung (Überlassung der Mietsache) herumgruppiert sind.

Keine Änderung durch Mietrechts­reform

Auch die Mietrechts­reform vom 01.09.2001 hatte die Frage nach dem Ansatz­punktpunkt für die Mietzins­min­derung nicht geklärt.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Bemes­sungs­grundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

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