21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14751

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Urteil19.10.2005BundesgerichtshofXII ZR 224/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2006, 286Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 286
  • GE 2006, 375Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 375
  • GuT 2006, 25Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2006, Seite: 25
  • MDR 2006, 562Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 562
  • MietRB 2006, 182Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 182
  • NJW 2006, 220Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 220
  • NZM 2006, 58Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 58
  • ZMR 2006, 107Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 107
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil30.03.2003, 4 O 1406/02
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil04.11.2003, 9 U 50/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.10.2005

Vermieter kann Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses verwirkenKeine entsprechende Anwendung von § 539 BGB alte Fassung (a.F.)

Nimmt der Vermieter über einen längeren Zeitraum eine Mietminderung widerspruchslos hin, so kann er den Anspruch auf Zahlung des Mietrückstandes verwirken. Eine analoge Anwendung von § 539 BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagte Mieterin minderte ab Januar 1999 bis September 2000 ihre Miete. Im Dezember 2000 forderte die klägerische Vermieterin die Beklagte dazu auf, die rückständige Miete zu zahlen. Da diese sich weigerte, klagte die Klägerin auf Zahlung. Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Sie verfolgte ihr Klagebegehren mit der Revision weiter.

Kein Verlust des Anspruches wegen § 539 BGB a.F.

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die rückständige Miete nicht gemäß § 539 BGB a.F. analog verloren habe. Denn die Vorschrift sei nur auf Mieter entsprechend angewendet worden. Dieser habe sein Minderungsrecht verloren, wenn er seine Miete ungekürzt über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiter gezahlt habe. Eine entsprechende Anwendung auf die Nachfor­de­rungs­ansprüche des Vermieters, der die Kürzung der Miete über längere Zeit widerspruchslos hingenommen habe, komme nicht in Betracht.

Planwidrige Regelungslücke lag nicht vor

Nach Ansicht des BGH habe es insofern an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke gefehlt. Mit der Verjäh­rungs­vor­schrift des § 197 BGB und dem Rechtsinstitut der Verwirkung bestehen bereits Regelungen für den Fall, dass der Vermieter seine Ansprüche auf Miete für längere Zeit nicht geltend macht. Des Weiteren betreffe der § 539 BGB a.F. Ansprüche des Mieters und seien daher nicht mit dem Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Miete vergleichbar, so dass eine analoge Anwendung auch deshalb ausgeschlossen sei.

Möglicher Verlust des Zahlungs­an­spruchs aufgrund Verwirkung

Der Vermieter könne nach Auffassung des BGH seinen Anspruch aber aufgrund einer Verwirkung verloren haben. Sie liege vor, wenn der Berechtigte über eine längere Zeit hindurch ein Recht nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem Verhalten des Berechtigten eine zukünftige Geltendmachung nicht erwarten musste. Die Verwirkung setze daher neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten, begründeter Umstände voraus (sog. Umstandsmoment).

Berufungs­gericht versäumte Feststellungen zum Umstandsmoment

Das Berufungs­gericht habe hier zwar Ausführungen zum Zeitmoment, jedoch keine Feststellungen zum Umstandsmoment gemacht, so der BGH weiter. Dies sei aber zur Annahme einer Verwirkung erforderlich. Da der BGH keine abschließende Entscheidung fällen könne, müsse der Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen werden, damit es die nötigen Feststellungen zum Umstandsmoment treffe und einer Gesamtwürdigung unterziehen könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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