Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Streitparteien lebten seit 1995 in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und erwarb damit eine Immobilie. Der Partner bezahlte in der Folgezeit die Kreditraten. Zudem führte er Renovierungsarbeiten an dem Haus durch und kaufte dafür Baumaterial. Nachdem es Anfang 2005 zur Trennung des Paares kam, verlangte der Partner wegen der getätigten Hilfeleistungen beim Hauskauf Ausgleichszahlungen. Da die Partnerin dies ablehnte, erhob der Partner Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Partners.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) nicht in Betracht kam. Zwar können gesellschaftsrechtliche Regeln zur Anwendung kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgen, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Demgegenüber genüge es nicht, dass der Hauskauf lediglich der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dient. Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gekommen, soweit gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, die Lebensgemeinschaft werde bestand haben. Als solche Zuwendungen können die Leistung der monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung angesehen werden.
Ein Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten habe nicht bestanden, so der Gerichtshof weiter. Denn die Zuwendung habe dem Zweck gedient, das Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten sei mit der für gemieteten Wohnraum aufzubringenden Miete vergleichbar gewesen. In dieser Größenordnung seien Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie seien daher von einem Ausgleich auszunehmen.
Es habe nach Ansicht des Gerichtshofs ebenfalls kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen des bezahlten Baumaterials bestanden. Denn solche Leistungen gehen nicht über das Maß des Üblichen hinaus. Die Situation sei vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Mietwohnung gewesen. Auch dann wären mit der Zeit neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten angefallen.
Arbeitsleistungen können aus Sicht der Bundesrichter zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Scheitert die Lebensgemeinschafts, falle damit die Geschäftsgrundlage weg, so dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der erbrachten Arbeitsleistungen bestehen kann. Sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen. Darüber hinaus müsse es zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein.
Da es das Berufungsgericht unterlassen habe den Arbeitsumfang des Partners festzustellen, konnte der Bundesgerichtshof keine abschließende Entscheidung zum Ausgleichsanspruch wegen der Arbeitsleistungen treffen. Er wies den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/tb)