03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 16414

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Urteil08.05.2012BundesgerichtshofXII ZR 132/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2013, 581Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 581
  • NJW 2013, 2187Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2187
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil19.11.2010, 4 O 2420/08
  • Oberlandesgericht Bremen, Urteil09.06.2011, 5 U 50/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.05.2012

Ausgleichs­an­spruch wegen Hauskauf nach Scheitern einer nichtehelichen Leben­s­part­ner­schaftPartner half bei Erwerb und Umbau eines Wohnhauses

Auch im Rahmen einer nichtehelichen Leben­s­part­ner­schaft kann es üblich sein, dass ein Partner den Erwerb und Umbau des Wohnhauses des anderen Partners finanziell und tatkräftig unterstützt. Scheitert die Beziehung kann der Partner grundsätzlich, aufgrund der geleisteten Unterstützung, Ausgleichs­ansprüche geltend machen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Streitparteien lebten seit 1995 in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und erwarb damit eine Immobilie. Der Partner bezahlte in der Folgezeit die Kreditraten. Zudem führte er Renovierungsarbeiten an dem Haus durch und kaufte dafür Baumaterial. Nachdem es Anfang 2005 zur Trennung des Paares kam, verlangte der Partner wegen der getätigten Hilfeleistungen beim Hauskauf Ausgleichs­zah­lungen. Da die Partnerin dies ablehnte, erhob der Partner Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Partners.

Kein gesell­schafts­recht­licher Ausgleichs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof stellte zunächst fest, dass ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) nicht in Betracht kam. Zwar können gesell­schafts­rechtliche Regeln zur Anwendung kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgen, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen gemein­schaft­lichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Demgegenüber genüge es nicht, dass der Hauskauf lediglich der Verwirklichung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft dient. Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.

Ausgleichs­an­spruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts­grundlage kam in Betracht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB) in Betracht gekommen, soweit gemein­schafts­be­zogene Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, die Lebens­ge­mein­schaft werde bestand haben. Als solche Zuwendungen können die Leistung der monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung angesehen werden.

Kein Ausgleichs­an­spruch wegen der Kreditraten

Ein Ausgleichs­an­spruch wegen der Kreditraten habe nicht bestanden, so der Gerichtshof weiter. Denn die Zuwendung habe dem Zweck gedient, das Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten sei mit der für gemieteten Wohnraum aufzubringenden Miete vergleichbar gewesen. In dieser Größenordnung seien Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie seien daher von einem Ausgleich auszunehmen.

Kein Ausgleichs­an­spruch wegen bezahltem Baumaterials

Es habe nach Ansicht des Gerichtshofs ebenfalls kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen des bezahlten Baumaterials bestanden. Denn solche Leistungen gehen nicht über das Maß des Üblichen hinaus. Die Situation sei vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Mietwohnung gewesen. Auch dann wären mit der Zeit neben der Miete Aufwendungen für Renovie­rungs­a­r­beiten angefallen.

Getätigte Arbeits­leis­tungen begründeten Ausgleichs­an­spruch

Arbeits­leis­tungen können aus Sicht der Bundesrichter zur Ausgestaltung der Lebens­ge­mein­schaft erbracht werden und darin ihre Geschäfts­grundlage haben. Scheitert die Lebens­ge­mein­schafts, falle damit die Geschäfts­grundlage weg, so dass ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen wegen der erbrachten Arbeits­leis­tungen bestehen kann. Sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen. Darüber hinaus müsse es zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermö­gens­zuwachs des anderen Partners gekommen sein.

BGH wies Streit an Berufungs­gericht zurück

Da es das Berufungs­gericht unterlassen habe den Arbeitsumfang des Partners festzustellen, konnte der Bundes­ge­richtshof keine abschließende Entscheidung zum Ausgleichs­an­spruch wegen der Arbeits­leis­tungen treffen. Er wies den Rechtsstreit daher an das Berufungs­gericht zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/tb)

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