21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 5082

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Urteil31.10.2007BundesgerichtshofXII ZR 261/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2008, 46Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2008, Seite: 46
  • FamRZ 2008, 247Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 247
  • FuR 2008, 96Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2008, Seite: 96
  • JZ 2008, 312Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2008, Seite: 312
  • MDR 2008, 147Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 147
  • NJW 2008, 443Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 443
  • ZErb 2008, 84Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2008, Seite: 84
  • ZNotP 2008, 123Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP), Jahrgang: 2008, Seite: 123
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil20.02.2003, 3 O 205/02
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil30.01.2004, I-16 U 62/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.10.2007

BGH schützt Leben­s­part­ne­rinnen - Kein Ausgleich von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaftBGH zum Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen

Der Bundes­ge­richtshof hat sich mit dem Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft befasst, die durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist. Er hat entschieden, dass eine Frau, deren Lebenspartner ihr kurz vor seinem Tod noch einen beträchtlichen Betrag überwiesen hatte, dieses Geld nicht ohne Weiteres herausgeben muss.

Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insol­venz­ver­walter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk "Umbuchung" überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerecht­fertigte Bereicherung zurück.

Die Beklagte hatte geltend gemacht, der Betrag sei ihr nicht ohne Rechtsgrund überwiesen worden; sie dürfe ihn daher behalten. Sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe dessen Abbru­ch­un­ter­nehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet, ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt. Seit 1995 habe sie ihren an Krebs erkrankten Lebensgefährten gepflegt. 1998 sei er zu ihr gezogen. Nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er im Oktober 1999 verstarb, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Rechtlich sei der überwiesene Betrag daher als Darle­hens­rü­ck­zahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandss­chenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.

Landgericht wies die Klage ab - Oberlan­des­gericht gab der Klage statt

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlan­des­gericht stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht gelungen, einen konkret auf diese Überweisung bezogenen bestimmten Rechtsgrund aufzuzeigen, den der Kläger anschließend zu widerlegen gehabt hätte. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Beklagten zugelassen hat.

BGH: Grundsätzlich kein Ausgleich von Zuwendungen in der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft

Der Senat hatte zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft bestand, was die Beklagte in den Tatsa­chen­in­stanzen behauptet hat. Denn in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft werden die persönlichen und wirtschaft­lichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Teils werden im Schriftum Ansprüche aus ungerecht­fer­tigter Bereicherung für möglich gehalten

Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Zwar wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe. Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden aber sowohl Ansprüche aus ungerecht­fer­tigter Bereicherung als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts­grundlage für möglich gehalten.

Streit unerheblich für vorliegenden Fall

Inwieweit diese Kritik an der bisherigen Rechtsprechung berechtigt erscheint, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklag­ten­vortrags auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man der im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen würde.

Kein Berei­che­rungs­an­spruch - kein Wegfall der Geschäfts­grundlage

Der insoweit erwogene Berei­che­rungs­an­spruch setzt eine tatsächliche Willens­über­ein­stimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts­grundlage erörtert wird. Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 erkrankte Erblasser soll die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Bestand der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft gehandelt haben.

Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben. Da das Berufungs­gericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob – wie die Beklagte behauptet – eine nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft bestanden hatte, war die Sache an die Vorinstanz zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

Zu Ausgleichs­ansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat.

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