23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25847

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Beschluss09.11.2016BundesgerichtshofXII ZB 298/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 119Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 119
  • MDR 2017, 92Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 92
  • NJW-Spezial 2017, 102Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 102
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Meppen, Beschluss27.05.2014, 9 F 71/13 SO
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss13.08.2014, 13 UF 76/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.11.2016

BGH: Kein Recht eines Elternteils auf Allein­entscheidungs­befugnis zur Namensänderung bei unzulässiger Namensänderung für KindFamiliengericht hat Erfor­der­lichkeit der Namensänderung zum Zwecke des Kindeswohls zu prüfen

Die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 des Namens­änderungs­gesetzes (NamÄndG) setzt voraus, dass dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Dieses Erfordernis muss das Familiengericht prüfen, wenn ein Elternteil die Allein­entscheidungs­befugnis zur Namensänderung beantragt. Ergibt die Prüfung, dass die Namensänderung nicht für das Kindeswohl erforderlich ist, so darf die Entscheidungs­befugnis nicht auf ein Elternteil übertragen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht verheiratetes Paar wurde im Jahr 2007 Eltern eines Sohns. Das Kind erhielt nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters. Nachdem sich das Paar trennte, wollte die Mutter dem Kind ihren Nachnamen geben. Da sich der Vater weigerte dem zuzustimmen, beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht Meppen die Ersetzung der Zustimmung des Vaters.

Amtsgericht weist Antrag zurück, Oberlan­des­gericht gibt ihm statt

Während das Amtsgericht Meppen den Antrag zurückwies, gab ihm das Oberlan­des­gericht Oldenburg statt. Es sei zwar fraglich, so das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Darauf komme es aber im famili­en­ge­richt­lichen Verfahren nicht an. Entschei­dungs­befugt seien vielmehr die für die Änderung des Familiennamens zuständigen Behörden und Verwal­tungs­ge­richte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Vaters.

Bundes­ge­richthof verneint Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis zur Namensänderung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Eine Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 NamÄndG setze voraus, dass dies für das Kindeswohl erforderlich sei. Diesen Umstand müsse das Familiengericht bei der Entscheidung zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung auf ein Elternteil prüfen. Erweise sich danach die beabsichtigte Namensänderung als nicht erfolg­ver­sprechend oder erscheine deren Auswirkung für das Kindeswohl in andere Hinsicht negativ, so müsse die Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis auf ein Elternteil abgelehnt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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