Im zugrunde liegenden Streitfall konnten sich die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt Regensburg deshalb auch keinen Namen des Kindes mit.
Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen werde. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.
Das Amtsgericht Regensburg übertrug in seiner Entscheidung der Mutter das Recht, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Gericht dabei u. a., dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Aus Sicht des Gerichts entspreche es dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen es in einem Haushalt lebt, trägt. Unter anderem würde es der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind dienen, wenn es denselben Familiennamen trage. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten.
Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne.
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg legte der Vater Beschwerde ein und beantragte beim Oberlandesgericht Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte diesen Antrag, da es die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung teilte. Das Gericht befand, dass das Amtsgericht Regensburg eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen habe, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online