23.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil18.03.2009

Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer EhescheidungZum Namensrecht bei sog. "Schei­dungs­halb­waisen"

Wenn nach einer Ehescheidung die Mutter wieder ihren Geburtsnamen annimmt, kann es möglich sein, dass auch ihr Kind ihren Geburtsnamen annimmt, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies zeigt ein Fall, den das Verwal­tungs­gericht Schleswig zu entscheiden hatte.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte die Hansestadt Lübeck einem Antrag auf Änderung des Nachnamens eines Sohnes eines iranischen Vaters und einer deutschen Mutter nach der Scheidung entsprochen. Die Mutter, die nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen hatte, wollte auch den Namen des Kindes auf ihren Geburtsnamen geändert wissen.

Iranischer Vater wehrte sich gegen Namensänderung seines Sohnes

Hiergegen klagte der iranische Vater, erschien aber nicht zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Hansestadt Lübeck. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung lägen vor. Für die Fälle der sogenannten "Schei­dungs­halb­waisen" gelte, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse, sie sei also nur möglich, wenn das Kindeswohl sie gebiete und andere dagegen sprechende Interessen nicht überwiegen. Ansonsten gelte der Grundsatz der Namens­kon­ti­nuität des Kindes.

Kind sollen Unannehm­lich­keiten erspart werden

Es reiche nicht aus, wenn die Namensänderung nur dazu dienen solle, dem Kind Unannehm­lich­keiten zu ersparen, die mit der Namens­ver­schie­denheit zum sorge­be­rech­tigten Elternteil zusammenhängen.

Namens­ver­schie­denheit der Eltern

Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei in das Leben treten. So müssten sie mit der Scheidung und Namens­ver­schie­denheit der Eltern zu leben lernen. Hier hatte der Sohn im Termin glaubhaft erklärt, er könne sich mit dem Namen des Vaters nicht identifizieren, er habe seinen Vater seit 10 Jahren nicht mehr gesehen. Der Vater kümmere sich überhaupt nicht um ihn. Es gäbe Schwierigkeiten bei der Schreibweise des ausländischen Namens und er habe mit Vorein­ge­nom­men­heiten im Alltag gegenüber Personen islamischer Herkunft zu kämpfen. Zudem sei er der einzige in seiner Familie mit einem anderen Nachnamen.

Quelle: ra-online (pt)

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