23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1591

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.02.2002

"Wohl des Kindes" ist Voraussetzung für eine Namensänderung nach der ScheidungBVerwG zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung in "Schei­dungs­halb­wai­sen­fällen"

Der Familienname von Kindern aus geschiedenen Ehen kann nur dann geändert werden, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten auf Antrag der Mutter verfügte Änderung des Familiennamens seines leiblichen Kindes in den nach der Ehescheidung wieder angenommenen früheren Familiennamen der sorge­be­rech­tigten Mutter. Die Klage des Vaters dagegen hatte in allen Rechtszügen Erfolg.

Wichtiger Grund als Voraussetzung

Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts war in den Schei­dungs­halb­wai­sen­fällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes "förderlich" war; es bestand dabei nach dieser Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorge­be­rech­tigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kinds­chafts­rechts­re­form­gesetz vom 16. Dezember 1997 brachte für Stiefkinder, deren sorge­be­rech­tigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes "erforderlich" ist.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass das In-Kraft-Treten des Kinds­chafts­rechts­re­form­ge­setzes zwar nicht von vornherein eine Änderung des Familiennamens nach § 3 NÄG ausschließt, jedoch Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung von Schei­dungs­halb­waisen an diejenigen für Stiefkinder anzupassen. Ein sachlicher Grund für eine unter­schiedliche Behandlung konnte nicht erkannt werden.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorge­be­rechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kinds­chafts­rechts­re­form­ge­setzes vom 16. 12. 1997 (BGBl I, 2942) die Änderung des Geburtsnamen des Kindes („Schei­dungs­halb­waisen“) auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

2. Ein wichtiger Grund i.S. des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorge­be­rech­tigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteil nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindswohl erforderlich ist (Änderung der Rspr. des BVerwG, insbesondere BVerwGE 95, 21 = NJW 1994, 1425).

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