23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2864

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Beschluss17.05.2006BundesgerichtshofXII ZB 250/03
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss27.05.2003, 268 F 4228/02
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss15.10.2003, II-2 UF 149/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.05.2006

Ein für eine Partei ausschließlich nachteiliger Ehevertrag ist sittenwidrig und insgesamt nichtigSalvatorische Klausel ist bei ausschließlich nachteiligem Ehevertrag wirkungslos und lässt die nicht nichtigen Teile des Vertrages nicht aufleben

Wenn die Gesamtwürdigung eines Ehevertrages, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzel­re­ge­lungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt sind, dessen Sitten­wid­rigkeit ergibt, so erfasst die Nichtig­keitsfolge notwendig den gesamten Vertrag. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall stritten geschiedene Ehepartner um die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau 23 Jahre alt und als Brasilianerin der deutschen Sprache nicht mächtig. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. In einem notariellen Ehevertrag vereinbarten die Eheleute für ihre Ehe die Geltung deutschen Rechts sowie Gütertrennung. Außerdem schlossen sie u. a. jegliche Ausgleichs­ansprüche sowie den Versor­gungs­aus­gleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts aus Anlass der Versorgung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages sollte auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben. In einem weiteren Ehevertrag erstreckten die Parteien den Unter­halts­verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und damit ausdrücklich auch auf den wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes geschuldeten Unterhalt.

Unwirksamkeit des Ehevertrags

Der Bundes­ge­richthof erklärte den Ehevertrag für nichtig. Grundsätzlich seien die Schei­dungs­folgen zwar disponibel, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werde. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebens­ver­hältnisse nicht gerechtfertigte Lasten­ver­teilung entstünde, die hinzunehmen für den belastenden Ehegatten - bei angemessener Berück­sich­tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheine.

Sitten­wid­rigkeit des Ehevertrags

Der BGH stufte die ehever­trag­lichen Abreden der Parteien als sittenwidrig ein (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Sittenwidrigkeit sei nicht nur auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts beschränkt sondern erfasse auch den vereinbarten Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Schließlich sei die Frau bei Abschluss des Ehevertrages erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Sie hätte über keine Ausbildung verfügt und ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeits­er­laubnis erhalten. Der Ehemann sei dagegen elf Jahre älter gewesen und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert. Die Frau habe sich in einer viel schwächeren Verhand­lungs­po­sition befunden. Der Ehevertrag beinhalte eine evident einseitige Lasten­ver­teilung zum Nachteil der Frau. Wären die getroffenen Abreden wirksam, so würde die Frau ohne jeden nachehelichen Schutz dastehen. Dies sogar dann, wenn sie die gemeinsamen Kinder betreue.

Unwirksamkeit einer Regelung begründet Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags

Zwar sei nicht jede einzelne Abrede im Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig, so der Bundes­ge­richtshof, jedoch ergebe sich hier bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel ändere daran nichts. Für eine Teilnichtigkeit bleibe kein Raum, wenn wir hier der Vertrag für eine Partei ausnahmslos nachteilig sei und dessen Einzel­re­ge­lungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt würden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online

der Leitsatz

BGB § 138 Ab

Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzel­re­ge­lungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sitten­wid­rigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtig­keitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versor­gungs­aus­gleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Alters­vor­sor­ge­un­terhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.

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