In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar im Dezember 2011. Im Mai 2013 wurde die Ehe schließlich geschieden. Die Ehefrau verlangte nachfolgend für den Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2013 Trennungsunterhalt. Nach einem Ehevertrag war der Trennungsunterhalt auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Darauf verwies der Ehemann. Die Ehefrau sah in der Vereinbarung einen unwirksamen Unterhaltsverzicht und begehrte daher einen höheren Unterhalt als im Ehevertrag vereinbart. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Während das Amtsgericht Wuppertal die ehevertragliche Vereinbarung für unwirksam hielt und der Ehefrau somit einen höheren Trennungsunterhalt zuerkannte, verneinte dies das Oberlandesgericht Düsseldorf. Seiner Auffassung nach sei die Vereinbarung zur Begrenzung des Trennungsunterhalts wirksam gewesen. Es sei zu beachten, dass die Vereinbarung, abgesehen von der Höhe, von Vorteil für die Ehefrau gewesen sei. Ihr habe nämlich auch dann ein Trennungsunterhalt zugestanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Der Ehefrau habe ein garantiertes Mindestunterhalt zugestanden. Aufgrund dieser Vorteile sei die Vereinbarung insgesamt als wirksam anzusehen gewesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Ehefrau Rechtsbeschwerde.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Es sei zunächst zu beachten, dass ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam sei (vgl. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 in Verbindung mit § 1614 BGB). Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beteiligten einen Verzicht gewollt haben. Es komme allein darauf an, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt verkürzt worden sei. Eventuell aufgrund des Verzichts gewährte gleichwertige Gegenleistungen seien unerheblich.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stelle jedoch nicht jeder Unterhaltsverzicht eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts dar. Dies sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der vereinbarte Unterhalt unter Berücksichtigung aller Umstände so erheblich vom rechnerisch zustehenden Unterhalt abweicht, dass er nicht mehr als angemessen angesehen werden könne. Zur groben Einschätzung sei eine Unterschreitung von 20 % grundsätzlich als noch angemessen und damit zulässig anzusehen, eine solche von einem Drittel in der Regel jedoch nicht mehr. Um die Zulässigkeit der Unterschreitung überprüfen zu können, müsse die Höhe des angemessenen Unterhalts festgestellt werden. Dem sei das Oberlandesgericht nicht nachgekommen.
Ob sich ein Ehevertrag durch anderweitige Regelungen als vorteilhaft für den Unterhaltsberechtigten erweist, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unbeachtlich. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts sei isoliert zu betrachten und werde nicht durch Vereinbarungen zu anderen Punkten beeinflusst.
Soweit die Meinung vertreten werde, dass ein Unterhaltsverzicht bis zu der Grenze zulässig sei, von der an die Hilfsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu einem Anspruch auf Sozialhilfe führe, folgte dem der Bundesgerichtshof nicht. Zwar habe § 1614 BGB auch öffentliche Interessen im Blick, er diene aber gleichermaßen den Interessen des Unterhaltsberechtigten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)