21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 30005

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Bundesgerichtshof Beschluss10.03.2021

BGH zur zeitlichen Grenze des Anspruchs auf nache­he­zeitliche Überlassung der EhewohnungÜberlassung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden

Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört. Dies hat der Bundes­ge­richtshof klargestellt.

Die Beteiligten bewohnten während ihrer Ehe gemeinsam eine Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht. Seit der Trennung im Jahre 2014 und auch über die seit Dezember 2015 rechtskräftige Scheidung hinaus nutzt die Antragsgegnerin die Wohnung allein. Die Antragsgegnerin war ursprünglich Allein­ei­gen­tümerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung, die sie im Jahre 2016 unentgeltlich auf einen Sohn übertrug. Sie zahlt an den Antragsteller weder Miete oder Nutzungs­ent­schä­digung noch trägt sie die verbrauchs­ab­hängigen Kosten. Zahlungs­auf­for­de­rungen des Antragstellers sind ebenso erfolglos geblieben wie sein Heraus­ga­be­ver­langen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht einen auf § 985 BGB* gestützten Räumungs- und Heraus­ga­be­antrag gestellt. Diesem hat das Amtsgericht mit einer Räumungsfrist entsprochen hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen.

BGH weist Beschwerde zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechts­be­schwerde zurückgewiesen. Zwar ist der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange der Anwen­dungs­bereich des § 1568 a BGB** und damit das Ehewoh­nungs­ver­fahren eröffnet ist. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB handelt, ist dabei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen, so dass der Anwen­dungs­bereich des § 1568 a BGB immer dann eröffnet ist, wenn es sich bei den Räumen auch während des Getrenntlebens in rechtlicher Hinsicht um die Ehewohnung gehandelt hat.

Gesetzliche Regelung sieht ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietver­hält­nisses vor

Diese Sperrwirkung ist im Ergebnis aber durch § 1568 a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. Denn ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung, sondern auch diejenigen auf Überlassung der Ehewohnung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind. Zwar trifft § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach keine Regelung für die Ansprüche des Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB. Gleichwohl führt das Erlöschen der auf die Begründung eines Mietver­hält­nisses bezogenen Ansprüche aus § 1568 a Abs. 3 und 5 BGB nach Ablauf der Jahresfrist in Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung und des systematischen Gesamt­zu­sam­menhangs dazu, dass dann auch der aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB folgende Überlas­sungs­an­spruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die gesetzliche Regelung sieht im Interesse der Rechtsklarheit als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietver­hält­nisses vor. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte auch in den Fällen, in denen der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte Allein­ei­gentümer der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein. Ohne die Geltung der Jahresfrist auch für den Überlas­sungs­an­spruch wäre dem verpflichteten Eigentümer-Ehegatten aber die Möglichkeit genommen, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlas­sungs­ver­hält­nisses mittels Mietvertrags durchzusetzen.

Gründe der Praktikabilität und Rechts­si­cherheit

Für dieses Ausle­gungs­er­gebnis streiten zudem Gründe der Praktikabilität und Rechts­si­cherheit sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, nicht mietvertraglich geregelte Nutzungs­ver­hältnisse nach Möglichkeit zu vermeiden. Belange des Kindeswohls stehen dem nicht entgegen, weil der Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung jedenfalls ausreichend ist, um eine Wohnungs­über­lassung zu beantragen. Schließlich trägt eine klare zeitliche Grenze dem Umstand Rechnung, dass sich die Rechtfertigung des mit § 1568 a BGB verbundenen Eingriffs in das Eigen­tums­grundrecht des anderen Ehegatten aus der Funktion der Wohnung als Lebens­mit­telpunkt der Familie ableitet.

Jahresfrist hier längst abgelaufen

Im vorliegenden Fall ist die Jahresfrist längst abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin Ansprüche aus § 1568 a BGB gerichtlich geltend gemacht hat. Da ihr auch nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht, ist sie nach § 985 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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