21.11.2024
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Dokument-Nr. 22722

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Beschluss18.11.2015BundesgerichtshofXII ZB 16/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 167Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 167
  • MDR 2016, 213Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 213
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss27.03.2014, 52 XVII W 1472
  • Landgericht Berlin, Beschluss11.12.2014, 87 T 200/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss18.11.2015

BGH: Keine Notwendigkeit einer Betreu­er­be­stellung für Aufgabenkreis "Wohnungs­angelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" bei Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch BetroffenenBetreu­ungs­bedarf besteht bei eigenständiger Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht

Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise "Wohnungs­angelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" ist dann nicht notwendig, wenn der Betroffene in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen durch Hilfe eines Rechtsanwalts selbst wahrnehmen zu können. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2005 wurde einer Frau, die unter einer neurotischen Persön­lich­keits­s­törung litt, für die Aufgabenkreise "Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" ein Betreuer zur Seite gestellt. Im Rahmen eines Verfahrens zum von der Betroffenen beantragten Betreuerwechsel, hob das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg im März 2013 die Betreuung auf. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie führte an, dass sie angesichts der Streitereien mit ihrem Vermieter auf einen Betreuer angewiesen sei, der sie uneingeschränkt unterstütze und sich für ihre Anliegen einsetze.

Landgericht hob ebenfalls Betreuung wegen fehlender Notwendigkeit auf

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Betroffenen zurück. Es habe für beide Aufgabenkreise keine Notwendigkeit für eine Betreuung bestanden. Die Betroffene habe bereits in der Vergangenheit mit Unterstützung des Mietervereins und eines beauftragten Rechtsanwalts ihre rechtlichen Interessen wahrgenommen. Dies sei auch für die Zukunft zu erwarten gewesen. Ein Betreuungsbedarf habe damit nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung erhob die Betroffene Rechts­be­schwerde.

Bundes­ge­richtshof hält Bestellung eines Betreuers ebenfalls für nicht notwendig

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Entscheidung des Landgerichts und wies somit die Rechts­be­schwerde der Betroffenen zurück. Nach § 1908 d Abs. 1 BGB sei eine Betreuung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Bestellung entfallen. Dies komme zum Beispiel dann in Betracht, wenn für die Aufgabenkreise ein konkreter Betreu­ungs­bedarf nicht mehr bestehe (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB). Dies sei hier der Fall gewesen. Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise "Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" sei nicht erforderlich gewesen.

Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Betroffene mit Hilfe von Rechtsanwalt

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs habe die Betroffene trotz ihrer Erkrankung ihre gerichtlichen Ausein­an­der­set­zungen mit ihrem Vermieter mit Hilfe des Mietervereins und der Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst führen können. Zudem verwies der Bundes­ge­richtshof darauf, dass es im Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" nicht Zweck eines Betreuers sei, den Betroffenen uneingeschränkt zu unterstützen und sich für seine Anliegen einzusetzen. Vielmehr solle dieser sinnlose Verfahren vermeiden und notfalls gegen den Willen des Betroffenen handeln.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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