18.10.2024
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Dokument-Nr. 22790

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Beschluss23.09.2015BundesgerichtshofXII ZB 225/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 42Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 42
  • MDR 2015, 1240Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1240
  • NJW-RR 2016, 6Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 6
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gelnhausen, Beschluss14.01.2015, 76 XVII 507/14
  • Landgericht Hanau, Beschluss23.04.2015, 3 T 60/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.09.2015

BGH: Erfor­der­lichkeit einer Betreuung bei Fehlen einer zur Übernahme der mit einer Bevoll­mäch­tigung anfallenden Aufgaben bereiterklärten Vertrau­ens­personVorliegen der Geschäfts­fä­higkeit und der Möglichkeit der Vollmacht­s­er­teilung genügt nicht zur Verneinung eines Betreu­ungs­bedarfs

Es fehlt nicht bereits dann an einem Betreu­ungs­bedarf, wenn der Betroffene geschäftsfähig ist und er die Möglichkeit hat eine Vollmacht zu erteilen. Vielmehr kann eine Betreuung unter dem Gesichtspunkt, dass es keine Person gibt, die der Betroffene das für eine Vollmacht­s­er­teilung nötige Vertrauen entgegenbringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevoll­mäch­tigter bereit und in der Lage ist, weiterhin erforderlich sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Zwangs­ver­stei­ge­rungs­fahrens wurde erkennbar, dass der von der Vollstreckung Betroffene an einer Depression erkrankt war und daher eine Suizidgefahr bestand. Er war aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Sowohl das Vollstre­ckungs­gericht als auch der Betroffene selbst beantragten daher die Einrichtung einer Betreuung.

Amtsgericht und Landgericht lehnten Bestellung eines Betreuers ab

Sowohl das Amtsgericht Gelnhausen als auch das Landgericht Hanau lehnten die Bestellung eines Betreuers ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Betroffene trotz seiner depressiven Episode geschäftsfähig und in der Lage gewesen sei, eine Vertrau­ens­person mit den Angelegenheiten zu bevollmächtigen, die er selbst nicht erledigen könne. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein.

Aufhebung der landge­richt­lichen Entscheidung durch Bundes­ge­richtshof

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei zwar richtig, dass der Betroffene geschäftsfähig und damit in rechtlicher Hinsicht imstande gewesen sei, Vollmachten zu erteilen. Es sei aber unzutreffend allein aufgrund dessen darauf zu schließen, dass eine Betreuung nicht erforderlich sei.

Vorliegen der Geschäfts­fä­higkeit und der Möglichkeit der Vollmacht­s­er­teilung genügt nicht zur Verneinung eines Betreu­ungs­bedarfs

Für die Verneinung eines Betreu­ungs­bedarfs genügen nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht allein das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die damit einhergehende rechtliche Möglichkeit der Bevoll­mäch­tigung. Vielmehr müsse es auch mindestens eine Person geben, welcher der Betroffene das für eine Vollmacht­s­er­teilung erforderliche Vertrauen entgegen bringe und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevoll­mäch­tigter bereit und in der Lage sei. Ob dies hier der Fall sei, habe das Landgericht nicht festgestellt. Der Fall wurde daher an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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