18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil12.07.2016

Wider­rufs­be­lehrung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" als Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichendBGH entscheidet über Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucher­darlehens­vertrags gerichteten Willen­s­er­klärung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine dem Darle­hens­vertrag beigegebene Wider­rufs­be­lehrung, die festlegt, dass die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, Kunden nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 Euro. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grund­pfand­rechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungs­leis­tungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darle­hens­vertrags gerichtete Willen­s­er­klärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro.

Verfahrensgang

Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 Euro, folglich auf Zahlung von 5.815,60 Euro, wies das Landgericht ab. Auf ihre Berufung hat das Oberlan­des­gericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Die vom Oberlan­des­gericht zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten wies der Bundes­ge­richtshof zurück. Auf die Anschluss­re­vision der Klägerin zu 2, die sie zugleich als Rechts­nach­folgerin des Klägers zu 1 eingelegt hat, verurteilte der Bundes­ge­richtshof unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages.

Widerrufsrecht wurde vom Kläger weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt

Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: Das Oberlan­des­gericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darle­hens­vertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetz­lich­keits­fiktion des vom Verord­nungsgeber eingeführten Musters für die Wider­rufs­be­lehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen hat das Oberlan­des­gericht nicht hinreichend beachtet, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass die Kläger zum 30. April 2008 eine Zahlung in Höhe von 375 Euro und nicht nur in Höhe von 125 Euro an die Beklagte erbracht haben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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