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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 22675

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Urteil28.06.2011BundesgerichtshofXI ZR 349/10
Vorinstanzen:
  • Landgericht Gera, Urteil14.12.2009, 2 O 1780/08
  • Oberlandesgericht Jena, Urteil28.09.2010, 5 U 57/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.06.2011

BGH: Unwirksame Belehrung über Widerrufsrecht bei Verwendung einer von der Musterbelehrung abweichenden Wider­rufs­be­lehrungBank kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 berufen

Nach § 14 Abs. 1 der BGB-Informations­pflichten­verordnung (BGB-InfoV) in der Fassung von 2002 gilt eine Wider­rufs­be­lehrung als wirksam, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 verwendet wird. Eine Bank kann sich auf diese Vorschrift aber dann nicht berufen, wenn sie an der Musterbelehrung Änderungen vornimmt und die Wider­rufs­be­lehrung daher nicht dem Muster vollständig entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Verbraucher im Dezember 1994 ein Darlehen zwecks Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf. Der Darlehensvertrag enthielt dabei eine unwirksame Widerrufsbelehrung. Im Dezember 2003 erhielt der Verbraucher eine Nachbelehrung über das Widerrufsrecht. Im Juni 2008 widerrief der Verbraucher den Darle­hens­vertrag. Da seiner Meinung nach die Nachbelehrung unwirksam gewesen sei, habe im weiterhin das Widerrufsrecht zugestanden. Die Bank sah das anders und verwies zur Begründung darauf, dass die Nachbelehrung bis auf ein paar kleine Änderungen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 entsprochen habe. Die Belehrung sei daher gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 als wirksam anzusehen gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht und Oberlan­des­gericht hielten Nachbelehrung für unwirksam

Sowohl das Landgericht Gera als auch das Oberlan­des­gericht Jena hielten die Nachbelehrung für unwirksam, so dass dem Verbraucher weiterhin das Widerrufsrecht zugestanden habe. Mangels ordnungsgemäßer Wider­rufs­be­lehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Verwendung der Musterbelehrung sei unerheblich gewesen, da sie hinter den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgeblieben sei. Gegen diese Entscheidung legte die Bank Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Widerrufsrecht des Verbrauchers

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Bank zurück. Dem Verbraucher habe weiterhin das Widerrufsrecht zugestanden, da die Nachbelehrung unwirksam gewesen sei.

Unwirksamkeit der Nachbelehrung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei die Nachbelehrung unwirksam gewesen, weil die darin enthaltene Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", den Verbraucher nur unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Es sei ihm nicht möglich, den Beginn der Widerrufsfrist zu erkennen. Der Verbraucher entnehme der Formulierung lediglich, dass die Frist jetzt oder später beginne, der Fristbeginn also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. Er werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien.

Unwirksame Belehrung bei Verwendung einer von der Musterbelehrung abweichenden Wider­rufs­be­lehrung

Zwar sei es richtig, so der Bundes­ge­richtshof, dass nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 eine Wider­rufs­be­lehrung wirksam sei, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung von 2002 verwendet werde. Diese setze aber voraus, dass die Belehrung in jeder Hinsicht dem Muster entspreche. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Bank habe die Musterbelehrung inhaltlich bearbeitet. Die Nachbelehrung habe somit der Musterbelehrung nicht vollständig entsprochen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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