18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil20.03.2018

Klausel der Sparkasse zur Aufrechnung von Forderungen durch Bankkunden unwirksamAllgemeine Geschäfts­bedingungen verstoßen zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die vorschreibt, dass ein Bankkunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unwirksam ist.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbrau­cher­schutz­verband. Er wendet sich gegen die von der beklagte Sparkasse in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verwendete Klausel:

Erläuterungen
"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Der Verbrau­cher­verband begehrte die Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klausel durch die Beklagte. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlan­des­gericht sie abgewiesen.

Klausel führt zu unzulässiger Erschwerung des Widerrufsrechts

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB - und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB - soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückab­wick­lungs­ver­hält­nisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Inhaltskontrolle

Inhaltskontrolle '>

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) [...]

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) [...]

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbrau­cher­ver­trägen

[...]

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück­zu­ge­währen. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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