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Bundesgerichtshof Urteil20.10.2015

Bank darf nicht grundsätzlich Entgelt für Ausstellung einer Ersatzkarte verlangenBundes­ge­richtshof erklärt Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bank für unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Unter­las­sungsklage eines Verbraucher­schutz­verbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bank unwirksam ist.

Die beklagte Bank des zugrunde liegenden Streitfalls verwendet in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis in Bezug auf Zahlungs­ver­kehr­s­karten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 Euro beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Bank hat."

Klausel hält gerichtlicher Inhalts­kon­trolle nicht stand

Der Bundes­ge­richtshof hat der Unter­las­sungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung führte er aus, dass die angegriffene Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalte.

Bank kann für Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht kein Entgelt verlangen

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Inhalts­kon­trolle, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung - die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird - ergibt, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 Euro verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der verein­ba­rungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675 k Abs. 2 BGB** notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl - als nicht in den Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten fallende Vorgänge - der Kunde gemäß § 675 l Satz 2 BGB*** angezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weicht die Beklagte von § 675 k Abs. 2 Satz 5 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift trifft den Zahlungs­dienst­leister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte - die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungs­dienst­leister mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675 f Abs. 4 Satz 2 BGB**** kein Entgelt verlangen.

Zumindest in Fällen des Verlusts oder Diebstahls ist erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten

Für eine Differenzierung nach "Verant­wor­tungs­be­reichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, bietet § 675 k Abs. 2 Satz 5 BGB** keine Grundlage. Außerdem wälzt die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675 l Satz 2 BGB*** hat der Zahler (Kunde) dem Zahlungs­dienst­leister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungs­dienst­leister ist gemäß § 675 m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB***** verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675 l Satz 2 BGB*** erfolgt ist. Das kann im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

Beanstandete Klausel wegen Benachteiligung von Kunden unwirksam

Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675 f Abs. 4 Satz 2 BGB**** darf von Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungs­dienst­nutzers abgewichen werden.

* § 307 BGB

Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 675 k BGB

Nutzungs­be­grenzung

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungs­dienst­leister Betrags­o­ber­grenzen für die Nutzung dieses Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments vereinbaren.

(2) Zahler und Zahlungs­dienst­leister können vereinbaren, dass der Zahlungs­dienst­leister das Recht hat, ein Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument zu sperren, wenn

1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments dies rechtfertigen,

2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments besteht oder

3. bei einem Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

In diesem Fall ist der Zahlungs­dienst­leister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungs­dienst­leister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungs­dienst­leister ist verpflichtet, das Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. [...]

***§ 675 l BGB

Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die perso­na­li­sierten Sicher­heits­merkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungs­dienst­leister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

****§ 675 f BGB

Zahlungs­diens­te­vertrag

(1) [...]

(2) [...]

(3) [...]

(4) Der Zahlungs­dienst­nutzer ist verpflichtet, dem Zahlungs­dienst­leister das für die Erbringung eines Zahlungs­dienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungs­dienst­leister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungs­dienst­nutzer und dem Zahlungs­dienst­leister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungs­dienst­leisters ausgerichtet sein.

(5) [...]

*****§ 675 m BGB

Pflichten des Zahlungs­dienst­leisters in Bezug auf Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strumente; Risiko der Versendung

Erläuterungen

(1) Der Zahlungs­dienst­leister, der ein Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument ausgibt, ist verpflichtet,

1. [...]

2. [...]

3. [...]

4. jede Nutzung des Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675 l Satz 2 erfolgt ist. [...]

(2) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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