18.10.2024
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Dokument-Nr. 17382

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Urteil17.12.2013BundesgerichtshofXI ZR 66/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jM 2014, 271 (Joachim Löffler)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 271, Entscheidungsbesprechung von Joachim Löffler
  • MDR 2014, 234Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 234
  • NJW 2014, 922Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 922
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Bundesgerichtshof Urteil17.12.2013

Bank darf keine 15 Euro für die Nacherstellung eines Kontoauszugs verlangenBundes­ge­richtshof erklärt Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen für unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat eine Entgeltklausel einer Bank, die für die Nacherstellung von Kontoauszügen einen Preis von 15 Euro je Auszug vorsieht, für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall nimmt der klagende Verbrau­cher­schutz­verband die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:

Erläuterungen
"Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR".

BGH weist zugelassene Revision der Bank zurück

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, das Berufungs­gericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Klausel wird den Vorgaben der Inhalts­kon­trolle nicht gerecht

Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Tatsächliche Kosten deutlich geringer

Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 % der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden unzulässig

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechs­mo­natsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechs­mo­natsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbrau­cher­schutz­ver­bandes gegen die Kosten­be­rechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Klausel darf auch nicht teilweise aufrecht erhalten werden

Der Bundes­ge­richtshof hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrecht­er­halten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs anerkannten Verbot der geltungs­er­hal­tenden Reduktion.

* § 307 Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 675 d Unterrichtung bei Zahlungs­diensten

[...]

(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungs­dienst­leister mit dem Zahlungs­dienst­nutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungs­dienst­nutzers erbracht wird und der Zahlungs­dienst­leister

1.diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,

2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorge­schriebenen hinausgeht, oder

3.diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungs­diens­terah­men­vertrag vereinbarten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel erbringt.

Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungs­dienst­leisters ausgerichtet sein.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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