21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil30.06.2020

BGH erklärt Entgeltklausel für Basiskonto einer Bank für unwirksamEntgeltklauseln halten Inhalts­kon­trolle nicht stand und benachteiligen Kunden unangemessen

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die im Preis- und Leistungs­ver­zeichnis der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto. Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungs­ver­zeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Banking­ter­minals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Unter­las­sungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage­ab­wei­sungs­antrag weiter.

BGH: Entgeltklausel wegen Unange­mes­senheit unwirksam

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Entgeltklauseln sind Gegenstand der Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abweichen. Danach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basis­kon­to­vertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung dieser gesetz­ge­be­rischen Vorgabe hat im Fall von Entgelt­ver­ein­ba­rungen durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungs­ver­zeichnisse durch eine Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu erfolgen.

Kontra­hie­rungszwang darf nicht durch zu hohe Entgelte unterlaufen werden

Die Entgeltklauseln halten der Inhalts­kon­trolle nicht stand und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Prüfungsmaßstab für die Inhalts­kon­trolle ist § 41 Abs. 2 ZKG. Nach dessen Satz 1 muss das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste, d.h. die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszah­lungs­ge­schäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungs­kar­ten­ge­schäft, angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewer­tungs­pa­rameter sind jedoch - was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt - nicht abschließend. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontra­hie­rungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf.

Kosten für Zusatzaufwand darf nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten ungelegt werden

Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kosten­be­standteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten, durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kosten­ka­l­ku­la­tionen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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