18.01.2025
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Bundesgerichtshof Urteil01.09.2020

BGH zum Ersatz vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten bei FlugverspätungErstat­tungs­an­spruch aufgrund Verstoßes gegen Infor­ma­ti­o­ns­pflicht

eine Flugge­sell­schaft muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 Flugga­st­rechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Im vorliegenden Fall flog ein Verbraucher mit seiner Familie in den Urlaub nach Kuba. Aufgrund einer Verspätung der Flüge kamen sie erst einen Tag später als ursprünglich geplant an. Der Verbraucher wurde von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätung aufgeklärt. Deswegen beauftragte er einen Rechtsanwalt, um Schadensersatz geltend zu machen. Außer­ge­richtlich verweigerte die Flugge­sell­schaft die Übernahme der Kosten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf erkannte die Flugge­sell­schaft den Anspruch bis auf den Ersatz der Rechts­an­waltskosen an. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungs­instanz vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

BGH: Flugge­sell­schaft hat Infor­ma­ti­o­ns­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof gab nun dem Verbraucher recht. Beför­de­rungs­un­ter­nehmen müssen ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichs­rechte aushändigen. Nach Ansicht des BGH muss der Reisende diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern muss die ausführlichen Hinweise über die Voraussetzungen und Höhe der ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichs­ansprüche auf Initiative des Unternehmens erhalten. Die Hinweise haben dem Bundes­ge­richtshof zufolge den Zweck, den betroffenen Gast in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe zu beurteilen.

Erstat­tungs­an­spruch als Folge der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht­ver­letzung

Sofern die Flugge­sell­schaft dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, ist nach Ansicht des BGH die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. In diesem Fall seien die Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Eine Ausnahme davon kann nur gelten, wenn der Gast seine Rechte auch ohne die Hinweise kenne.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 28.10.2020, ra-online (ab)

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