18.10.2024
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Dokument-Nr. 32572

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Urteil30.08.2022BundesgerichtshofX ZR 84/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 23Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 23
  • NJW 2022, 3711Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3711
  • RRa 2022, 275Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 275
  • VersR 2022, 1515Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1515
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil07.01.2021, 27 C 37/20
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil06.09.2021, 22 S 31/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.08.2022

BGH: Schließung des gebuchten Hotels begründet nicht zwingend entschä­di­gungslosen ReiserücktrittAuswahl eines bestimmten Hotels grundsätzlich keine besondere Vorgabe des Reisenden

Die Schließung des gebuchten Hotels begründet für sich genommen keinen entschä­di­gungslosen Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB. Die Auswahl eines bestimmten Hotel ist grundsätzlich keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 stornierte ein Familienvater die geplante Reise nach Mallorca im Juli 2020. Er begründete dies unter anderem damit, dass das gebuchte Hotel wegen der Corona-Pandemie storniert wurde. Nachfolgend stritten sich die Parteien darüber, ob die Reise­ver­an­stalterin Stornie­rungs­kosten in Höhe von 886 € als Entschädigung verlangen könne. Nachdem das Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf über den Fall entschieden hatten, musste der Bundes­ge­richtshof eine Entscheidung treffen.

Keine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise durch Hotelschließung

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 Abs. 3 BGB für den Reise­ver­an­stalter nicht bestehe, wenn die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt ist. Eine erhebliche Beein­träch­tigung ergebe sich nicht schon daraus, dass das vom Reisenden gebuchte Hotel im Reisezeitraum aufgrund einer Pande­mie­si­tuation geschlossen wird. Es sei zwar zutreffend, dass die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersat­zun­terkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigten Reisemangel wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit darstellen könne. Ein zur Minderung berechtigender Mangel begründe aber nicht ohne weiteres eine erhebliche Beein­träch­tigung.

Würdigung aller Umstände erforderlich

Ob eine erhebliche Beein­träch­tigung vorliegt, sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beein­träch­tigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung könne dabei auch von Bedeutung sein, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt.

Auswahl eines bestimmten Hotels grundsätzlich keine besondere Vorgabe des Reisenden

Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauscha­l­rei­se­vertrags stelle nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Es fehle an einer besonderen Vorgabe, wenn der Reisende das gebuchte Hotel aus einer Reihe von angebotenen Hotel ausgewählt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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