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Dokument-Nr. 17034

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Beschluss04.09.2013BundesgerichtshofX II ZB 526/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 1885Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1885
  • FGPrax 2014, 19Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2014, Seite: 19
  • FuR 2014, 37Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2014, Seite: 37
  • MDR 2013, 1350Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1350
  • NJW 2014, 387Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 387
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Regensburg, Beschluss29.03.2012, UR III 1/12
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss08.08.2012, 11 W 1282/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.09.2013

Keine Eintragung von akademischen Graden in Personen­stands­registernKeine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts

In Personen­stands­registern ist der akademische Grad nicht einzutragen. In der Nichteintragung liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater eines Kindes beantragte beim Standesamt die Eintragung seines Doktors im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde. Da das Standesamt den Antrag ablehnte, erhob der Vater Klage. Sowohl das Amtsgericht Regensburg als auch das Oberlan­des­gericht Nürnberg wiesen den Antrag jedoch zurück. Der Vater erhob daher Rechts­be­schwerde.

Keine Eintragung des Doktors im Gebur­ten­re­gister und Geburtsurkunde

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Vater. Er habe keinen Anspruch auf Eintragung seines Doktorgrades im Gebur­ten­re­gister und in der Geburtsurkunde seines Sohns gehabt. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Perso­nen­stand­ge­setzes (PStG) werden im Gebur­ten­re­gister der Vorname und der Familienname der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft beurkundet. Daraus ergebe sich keine Eintra­gungs­fä­higkeit für akademische Grade der Eltern. Denn diese seien keine Bestandteile des Namens.

Keine Eintragung aufgrund Gewohn­heitsrecht

Zwar sei es richtig, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass früher akademische Grade aufgrund eines Gewohn­heits­rechts eingetragen wurden. Dies gelte jedoch seit Einführung des neuen Perso­nen­stands­ge­setzes im Januar 2009 nicht mehr. Denn die Reform des Perso­nen­stands­rechts sollte im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung zu einer generellen Reduzierung der Beurkun­dungsdaten führen. Anders als die Vorgän­ger­fas­sungen enthalte das Gesetz in § 1 Abs. PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstands und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen. Diese Definition sehe weder die Berufs­be­zeichnung noch die Führung akademischer Grade vor. Die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG sei abschließend in dem Sinne zu verstehen, dass nicht perso­nen­stands­re­levante Daten, die im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintra­gungsfähig sind.

Verwal­tungs­vor­schrift bestätigt Ergebnis

Zudem lassen sich aus den Regelungen der Allgemeinen Verwal­tungs­vor­schrift zum Perso­nen­stands­gesetz nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden entnehmen.

Keine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Darüber hinaus werde der Vater durch die Nichteintragung des akademischen Grades in das Gebur­ten­re­gister und die Geburtsurkunde nicht in seinem Recht auf Führung eines verliehenen akademischen Grads und damit auch nicht in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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