Bundesgerichtshof Beschluss04.09.2013
Keine Eintragung von akademischen Graden in PersonenstandsregisternKeine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
In Personenstandsregistern ist der akademische Grad nicht einzutragen. In der Nichteintragung liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater eines Kindes beantragte beim Standesamt die Eintragung seines Doktors im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde. Da das Standesamt den Antrag ablehnte, erhob der Vater Klage. Sowohl das Amtsgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg wiesen den Antrag jedoch zurück. Der Vater erhob daher Rechtsbeschwerde.
Keine Eintragung des Doktors im Geburtenregister und Geburtsurkunde
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Vater. Er habe keinen Anspruch auf Eintragung seines Doktorgrades im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde seines Sohns gehabt. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Personenstandgesetzes (PStG) werden im Geburtenregister der Vorname und der Familienname der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft beurkundet. Daraus ergebe sich keine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern. Denn diese seien keine Bestandteile des Namens.
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Keine Eintragung aufgrund Gewohnheitsrecht
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass früher akademische Grade aufgrund eines Gewohnheitsrechts eingetragen wurden. Dies gelte jedoch seit Einführung des neuen Personenstandsgesetzes im Januar 2009 nicht mehr. Denn die Reform des Personenstandsrechts sollte im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung zu einer generellen Reduzierung der Beurkundungsdaten führen. Anders als die Vorgängerfassungen enthalte das Gesetz in § 1 Abs. PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstands und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen. Diese Definition sehe weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade vor. Die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG sei abschließend in dem Sinne zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.
Verwaltungsvorschrift bestätigt Ergebnis
Zudem lassen sich aus den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden entnehmen.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Darüber hinaus werde der Vater durch die Nichteintragung des akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde nicht in seinem Recht auf Führung eines verliehenen akademischen Grads und damit auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)