Dokument-Nr. 15043
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- NJW 2013, 1099Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1099
- Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss16.06.2009, UR III 30/09
- Landgericht Karlsruhe, Beschluss19.04.2010, 11 T 401/09
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss11.12.2012
Kein Anspruch auf Eintragung des akademischen Grades eines Verstorbenen im Sterberegister und in der SterbeurkundeBisherige Verwaltungspraxis nach Einführung des § 31 PStG überholt
Nach Einführung des neuen § 31 PStG ist der akademische Grad eines Verstorbenen nicht mehr in das Sterberegister und in der Sterbeurkunde einzutragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Ehefrau eines Verstorbenen beim Standesamt Karlsruhe die Eintragung seiner akademischen Grade im Sterberegister und in der Sterbeurkunde. Der Verstorbene besaß den Grad eines Diplom-Physikers und den Grad eines Doktors der Medizin. Das Standesamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass nach § 31 PStG nur noch die Kerndaten des Sterbefalls im Sterberegister eingetragen werden müssen. Dazu gehören nicht die akademischen Grade des Verstorbenen. Die Witwe klagte daraufhin auf Eintragung. Das Amtsgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Standesamts wies das Landgericht Karlsruhe zurück. Es meinte, dass die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsurkunden gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 31 PStG. Dagegen legte das Standesamt eine weitere Beschwerde ein.
Akademische Grade sind nicht mehr einzutragen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Standesamts. Die akademischen Grade eines Verstorbenen seien nach Einführung des neuen § 31 PStG nicht mehr einzutragen. Damit sei die bisherige Verwaltungspraxis, nämlich aus Gewohnheitsrecht auf Wunsch des Betroffenen die akademischen Grade einzutragen, die rechtliche Grundlage entzogen worden.
Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis
Zwar enthalte § 31 PStG keine Regelung zu den akademischen Graden. Jedoch sei aus den Gesetzgebungsmaterialen ersichtlich gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für Dokumentation des Personenstands erforderlichen Maß herbeiführen wollte. Damit sollte eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden. Der Inhalt der Personenstandsregister sollte im Vergleich zu den bisherigen Einträgen erheblich gestrafft werden. Nur noch das für die Beurkundung des Personenstands Erforderliche sollte den künftigen Registern zu entnehmen sein. Da aber aus einem akademischen Grad keine Aussage zum Personenstand entnommen werden könne, da er sich nur auf den Nachweis einer wissenschaftlichen Leistung bezieht, sei dessen Eintragung nicht mehr erforderlich.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Weder verletze die Nichteintragung das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht zur beruflichen Außendarstellung noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Denn zur Erfassung des Personenstands im Sterberegister und dessen Nachweis durch die Sterbeurkunde sei der akademische Grad weder geeignet noch erforderlich. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere der Wegfall der Prüfung der Eintragungsfähigkeit des akademischen Grades, habe daher Vorrang gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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