Im vorliegenden Fall war es durch Verschulden eines Mieters zunächst zu einem Brand in dessen Wohnung gekommen. Anschließend breitete sich das Feuer auf andere Teile des Wohnhauses aus und richtete erheblichen Schaden an. Die Gebäudebrandschutzversicherung verlangte daraufhin von der Haftpflichtversicherung des Mieters den Ersatz des Schadens für die nicht von ihm gemieteten Gebäudeteile.
Die Versicherung des Beklagten lehnte die Zahlung des Schadensersatzes mit der Begründung ab, die Forderung sei verjährt. Da der Mieter nach dem Brand für die Zeit der Wohnraumwiederherstellung anderweitig untergebracht wurde, sei das Mietverhältnis ab diesem Zeitpunkt unterbrochen gewesen und die Verjährungsfrist habe mit diesem Tag begonnen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es demnach um die Frage, ob das Mietverhältnis zwischen dem beklagten Mieter und dem Vermieter fortbestanden hatte oder ob es unterbrochen war und die Haftpflichtversicherung damit eine Verjährung als Haftungsausschlußgrund geltend machen konnte.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Schadensersatzansprüche verjährt waren. Die Verjährungsfrist beginne zwar gemäß § 558 Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält, wobei "zurückerhalten" bedeute, dass dem Vermieter die Sachherrschaft über die Wohnung vom Mieter wieder eingeräumt wird. Ausdrücklich sei in der Vorschrift des § 558 BGB auch die Beendigung des Mietverhältnisses als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist genannt, nicht bloß die Rückgabe zum Zwecke der Instandsetzung bei anschließender Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Nach Auffassung des Gerichts müsse der Begriff der Rückgabe jedoch weiter gefasst werden. Unter Rückgabe müsse bereits die Herbeiführung der Sachherrschaft, durch die der Vermieter in die Lage versetzt werde, sich ungestört ein umfassendes Bild von Beschädigungen am Mietobjekt zu machen, verstanden werden.
Wolle der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so sei ihm zuzumuten, vor Ablauf der Frist von sechs Monaten den Schaden geltend zu machen. Damit solle eine Klärung unter dem frischen Eindruck der Ereignisse gewährleistet werden und einer Verschlechterung der Beweissituation durch Zeitablauf vorgebeugt werden.
Im vorliegenden Fall sei der Kläger in der Lage gewesen, die gemietete Wohnung seit Umzug des Mieters in die Ersatzwohnung gründlich zu untersuchen und er habe davon auch Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund könne man die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als verjährt betrachten.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)