18.10.2024
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Dokument-Nr. 20908

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Urteil15.04.2015BundesgerichtshofVIII ZR 80/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 328Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 328
  • MDR 2015, 702Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 702
  • NJW 2015, 1669Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1669
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.04.2015

Gebraucht­wa­genkauf vom Händler: Käufer hat Anspruch auf sofortigen Rücktritt bei fehlender Verkehrs­si­cherheit eines als "TÜV neu" verkauften FahrzeugsBGH zum Anspruch auf sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Nacherfüllung durch den Verkäufer

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB* nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte am 3. August 2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Haupt­un­ter­suchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrs­si­cherheit beein­träch­ti­genden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Klägerin musste sich nicht auf Nacherfüllung einlassen

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungs­ge­richts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungs­ge­richts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB* unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebraucht­wa­gen­händlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

* § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Erläuterungen
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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