21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.02.2014

Für Gebraucht­wagen­händler kann trotz positiver Haupt­un­ter­suchung Rücknah­me­pflicht bestehenPrüfverschulden eines Dritten ist Verkäufer zuzurechnen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einen Gebraucht­wagen­händler verurteilt, einen nicht verkehrs­si­cheren Pkw zurückzunehmen, obwohl dieser vor dem Verkauf die Haupt­un­ter­suchung durch den TÜV beanstan­dungsfrei durchlaufen hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 erwarb die Klägerin von dem Beklagten, der einen gewerblichen Autohandel betreibt, einen 13 Jahre alten gebrauchten PKW. Noch am Tag des Fahrzeugkaufs war die Haupt­un­ter­suchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer so genannten „TÜV-Plakette“ versehen worden. Auf der Fahrt nach Hause ging der Motor mehrfach aus. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und musste eine übermäßig starke Korrosion an den Bremsleitungen, Kraft­stoff­lei­tungen und am Unterboden feststellen. Tatsächlich war das Fahrzeug nicht verkehrssicher. Der Beklagte verwies zu seiner Verteidigung auf das von ihm eingeholte Ergebnis der Haupt­un­ter­suchung. Danach war der Pkw beanstan­dungsfrei geblieben. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war sich sicher, dass dieses Fahrzeug keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen, weshalb zunächst das Landgericht und nachfolgend das Oberlan­des­gericht den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Pkw verurteilte.

Mängel am Fahrzeug wurden von Händler arglistig verschwiegen

Das Oberlan­des­gericht ging davon aus, dass der Beklagte der Klägerin die Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen habe. Er habe bewusst gegen die ihm obliegende Unter­su­chungs­pflicht als Gebraucht­wa­gen­händler verstoßen. Bei Beachtung seiner Unter­su­chungs­pflicht wäre ihm die erhebliche Korrosion aufgefallen und er hätte die Klägerin darüber aufklären müssen. Er habe auch nicht gesagt, dass er den verkauften Pkw nur ganz oberflächlichen geprüft und sich allein auf den TÜV verlassen habe.

Beanstan­dungsfreie Untersuchung beim TÜV entlastet Händler nicht

Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass er den PKW noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser das Fahrzeug nicht beanstandet habe, so das Gericht weiter. Bedient sich ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Unter­su­chungs­pflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu verkaufenden Fahrzeugs, so ist ein Prüfverschulden des Dritten dem Verkäufer zuzurechnen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftragt oder den TÜV. Zwar nehme der TÜV hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet der KFZ-Überwachung wahr. Gleichwohl beinhalte die Überprüfung der Fahrzeug­si­cherheit durch den TÜV nicht von vornherein und ohne jeden Zweifel die Fehlerfreiheit der Überprüfung.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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