18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.02.2014

Für Gebraucht­wagen­händler kann trotz positiver Haupt­un­ter­suchung Rücknah­me­pflicht bestehenPrüfverschulden eines Dritten ist Verkäufer zuzurechnen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einen Gebraucht­wagen­händler verurteilt, einen nicht verkehrs­si­cheren Pkw zurückzunehmen, obwohl dieser vor dem Verkauf die Haupt­un­ter­suchung durch den TÜV beanstan­dungsfrei durchlaufen hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 erwarb die Klägerin von dem Beklagten, der einen gewerblichen Autohandel betreibt, einen 13 Jahre alten gebrauchten PKW. Noch am Tag des Fahrzeugkaufs war die Haupt­un­ter­suchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer so genannten „TÜV-Plakette“ versehen worden. Auf der Fahrt nach Hause ging der Motor mehrfach aus. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und musste eine übermäßig starke Korrosion an den Bremsleitungen, Kraft­stoff­lei­tungen und am Unterboden feststellen. Tatsächlich war das Fahrzeug nicht verkehrssicher. Der Beklagte verwies zu seiner Verteidigung auf das von ihm eingeholte Ergebnis der Haupt­un­ter­suchung. Danach war der Pkw beanstan­dungsfrei geblieben. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war sich sicher, dass dieses Fahrzeug keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen, weshalb zunächst das Landgericht und nachfolgend das Oberlan­des­gericht den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Pkw verurteilte.

Mängel am Fahrzeug wurden von Händler arglistig verschwiegen

Das Oberlan­des­gericht ging davon aus, dass der Beklagte der Klägerin die Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen habe. Er habe bewusst gegen die ihm obliegende Unter­su­chungs­pflicht als Gebraucht­wa­gen­händler verstoßen. Bei Beachtung seiner Unter­su­chungs­pflicht wäre ihm die erhebliche Korrosion aufgefallen und er hätte die Klägerin darüber aufklären müssen. Er habe auch nicht gesagt, dass er den verkauften Pkw nur ganz oberflächlichen geprüft und sich allein auf den TÜV verlassen habe.

Beanstan­dungsfreie Untersuchung beim TÜV entlastet Händler nicht

Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass er den PKW noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser das Fahrzeug nicht beanstandet habe, so das Gericht weiter. Bedient sich ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Unter­su­chungs­pflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu verkaufenden Fahrzeugs, so ist ein Prüfverschulden des Dritten dem Verkäufer zuzurechnen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftragt oder den TÜV. Zwar nehme der TÜV hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet der KFZ-Überwachung wahr. Gleichwohl beinhalte die Überprüfung der Fahrzeug­si­cherheit durch den TÜV nicht von vornherein und ohne jeden Zweifel die Fehlerfreiheit der Überprüfung.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17881

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI