Die spätere Beklagte verkaufte über das Internet einen PKW Mercedes-Benz SLK 230 Kompressor. Laut Beschreibung hatte das Auto einen Kilometerstand von ca. 100 000 Kilometer und sollte sich in einem „Superzustand“ befinden.
Der Ehemann der späteren Klägerin kaufte das Fahrzeug Mitte Mai 2008 zu einem Preis von 8.700,- Euro. Auf Verkäuferseite trat der Ehemann der späteren Beklagte auf, der wie sich herausstellte, Autohändler ist. Vor dem Ankauf fand lediglich eine kurze Probefahrt – ausschließlich im Stadtgebiet – durch den Käufer statt. Im Kaufvertrag wurde als Vorschaden ein ausgewechselter Kotflügel benannt. Ansonsten wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Als der Ehemann der Käuferin mit dem Wagen auf der Autobahn nach Hause fuhr, stellte er bereits nach 20 bis 30 Kilometern fest, dass er das Auto nur bis auf 80 bis 100 Kilometer beschleunigen konnte. Er fuhr auf einen Autobahnrastplatz, rief den Ehemann der Verkäuferin an und bat um Rücknahme des Autos oder zumindest um Übernahme der Reparaturkosten. Dies lehnte dieser ab. Darauf hin fuhr der Ehemann der Käuferin weiter nach Hause, wobei er auf der ganzen Strecke nur 80 Km schnell fuhr. Kurz vor seinem Ziel blieb das Auto dann endgültig stehen und musste abgeschleppt werden. Auch dann verweigerte die Verkäuferin die Rücknahme des Autos oder jegliche Mängelbeseitigung.
Der Ehemann der Käuferin ließ darauf hin das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Dieser stellte einige Mängel fest. Zur Beseitigung wurden 1.040,- Euro veranschlagt. Diese Kosten zusammen mit den Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 301,- Euro, zwei Tage Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 118,- Euro, die Abschleppkosten in Höhe von 250,- Euro und 26,- Euro Unkostenpauschale verlangte seine Ehefrau von der Verkäuferin.
Diese lehnte den Ersatz der Kosten ab, schließlich sei die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Im Übrigen bestreite sie, dass die Mängel schon bei Verkauf vorgelegen hätten.
Die Käuferin zog darauf hin vor das Amtsgericht München, wo sie von der zuständigen Richterin Recht bekam. Die Beklagte habe alle Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen.
Zunächst sei davon auszugehen, dass der Defekt sehr wohl bei Verkauf schon vorgelegen habe. Wenn dieser bereits nach 20 oder 30 Kilometern aufträte und das Auto nach 500 Kilometern ganz liegen bleibe, spreche der erste Anschein dafür. Einen Gegenbeweis habe die Verkäuferin nicht angetreten.
Der Gewährleistungsausschluss greife auch nicht. Der Ehemann der Beklagten, der selbst Autohändler sei, habe das Auto als in einem „Superzustand“ angepriesen. Auf Grund seiner Sachkenntnis musste ihm der Defekt bekannt gewesen sei. Er habe die Gegenseite insoweit arglistig getäuscht. Die Verkäuferin könne sich auf den Gewährleistungsausschluss daher nicht berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, AG München