18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil26.11.2008

Defekter Gebrauchtwagen: Verkäufer muss Reparaturkosten zahlenGewähr­leis­tungs­aus­schluss bei offensichtlich arglistiger Täuschung nicht wirksam

Wenn an einem neuerworbenen Auto bereits nach 20-30 gefahrenen Kilometern ein Defekt auftritt und dieses nach 500 Kilometern ganz liegen bleibt, liegt die Vermutung nah, dass der Mangel bereits bei Verkauf vorlag. Tritt auf Verkäuferseite der Ehemann als alleiniger Ansprechpartner auf, der eigentlich Autohändler ist und das Auto als „in einem Superzustand“ anpreist, ist auf Grund von dessen Sachkenntnis von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ist daher nicht wirksam. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die spätere Beklagte verkaufte über das Internet einen PKW Mercedes-Benz SLK 230 Kompressor. Laut Beschreibung hatte das Auto einen Kilometerstand von ca. 100 000 Kilometer und sollte sich in einem „Superzustand“ befinden.

Sachverhalt

Der Ehemann der späteren Klägerin kaufte das Fahrzeug Mitte Mai 2008 zu einem Preis von 8.700,- Euro. Auf Verkäuferseite trat der Ehemann der späteren Beklagte auf, der wie sich herausstellte, Autohändler ist. Vor dem Ankauf fand lediglich eine kurze Probefahrt – ausschließlich im Stadtgebiet – durch den Käufer statt. Im Kaufvertrag wurde als Vorschaden ein ausgewechselter Kotflügel benannt. Ansonsten wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Als der Ehemann der Käuferin mit dem Wagen auf der Autobahn nach Hause fuhr, stellte er bereits nach 20 bis 30 Kilometern fest, dass er das Auto nur bis auf 80 bis 100 Kilometer beschleunigen konnte. Er fuhr auf einen Autobahn­rastplatz, rief den Ehemann der Verkäuferin an und bat um Rücknahme des Autos oder zumindest um Übernahme der Reparaturkosten. Dies lehnte dieser ab. Darauf hin fuhr der Ehemann der Käuferin weiter nach Hause, wobei er auf der ganzen Strecke nur 80 Km schnell fuhr. Kurz vor seinem Ziel blieb das Auto dann endgültig stehen und musste abgeschleppt werden. Auch dann verweigerte die Verkäuferin die Rücknahme des Autos oder jegliche Mängelbeseitigung.

Autokäuferin verlangt Reparaturkosten erstattet

Der Ehemann der Käuferin ließ darauf hin das Fahrzeug von einem Sachver­ständigen begutachten. Dieser stellte einige Mängel fest. Zur Beseitigung wurden 1.040,- Euro veranschlagt. Diese Kosten zusammen mit den Kosten für den Sachver­ständigen in Höhe von 301,- Euro, zwei Tage Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung in Höhe von 118,- Euro, die Abschleppkosten in Höhe von 250,- Euro und 26,- Euro Unkos­ten­pau­schale verlangte seine Ehefrau von der Verkäuferin.

Verkäuferin bestreitet Vorhandensein der Mängel

Diese lehnte den Ersatz der Kosten ab, schließlich sei die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Im Übrigen bestreite sie, dass die Mängel schon bei Verkauf vorgelegen hätten.

AG München: Mängel­be­sei­ti­gungs­kosten müssen ersetzt werden

Die Käuferin zog darauf hin vor das Amtsgericht München, wo sie von der zuständigen Richterin Recht bekam. Die Beklagte habe alle Mängel­be­sei­ti­gungs­kosten zu ersetzen.

Gegenbeweis hinsichtlich der Mängel wurde nicht erbracht

Zunächst sei davon auszugehen, dass der Defekt sehr wohl bei Verkauf schon vorgelegen habe. Wenn dieser bereits nach 20 oder 30 Kilometern aufträte und das Auto nach 500 Kilometern ganz liegen bleibe, spreche der erste Anschein dafür. Einen Gegenbeweis habe die Verkäuferin nicht angetreten.

Arglistige Täuschung

Der Gewährleistungsausschluss greife auch nicht. Der Ehemann der Beklagten, der selbst Autohändler sei, habe das Auto als in einem „Superzustand“ angepriesen. Auf Grund seiner Sachkenntnis musste ihm der Defekt bekannt gewesen sei. Er habe die Gegenseite insoweit arglistig getäuscht. Die Verkäuferin könne sich auf den Gewähr­leis­tungs­aus­schluss daher nicht berufen.

Quelle: ra-online, AG München

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